Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertreten ist. Abkommen, von dem einige Bestimmungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zugeordnet werden können. Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses, der Unterausschüsse und sonstiger Gremien. Erlass zweier gesonderter Beschlüsse. Wahl der Rechtsgrundlage. Abstimmungsregel
Normenkette
Beschlüsse (EU) 2020/245; Beschlüsse (EU) 2020/246; AEUV Art. 218 Abs. 9; EUV Art. 37
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Der Beschluss (EU) 2020/245 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist, und der Beschluss (EU) 2020/246 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Titels II des Abkommens zu vertreten ist, werden für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen der Beschlüsse 2020/245 und 2020/246 werden aufrechterhalten.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
4. Die Französische Republik und die Tschechische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 24. April 2020,
Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und T. Ramopoulos als Bevollmächtigte,
Klägerin,
unterstützt durch:
Tschechische Republik, vertreten durch K. Najmanová, M. Švarc, J. Vláčil und M. Smolek als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch P. Mahnič, M. Balta und M. Bishop als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch:
Französische Republik, vertreten durch T. Stehelin, J.-L. Carré und A.-L. Desjonquères als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten N. Piçarra und A. Kumin sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin), der Richter M. Safjan, D. Šváby, S. Rodin, F. Biltgen und P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi und des Richters I. Jarukaitis,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juni 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/245 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäftsordnungen des Partnerschaftsrates, des Partnerschaftsausschusses und der durch den Partnerschaftsrat eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien sowie zur Erstellung der Liste der Unterausschüsse für die Anwendung des Abkommens mit Ausnahme seines Titels II zu vertreten ist (ABl. 2020, L 52, S. 3), und des Beschlusses (EU) 2020/246 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zur Annahme der Geschäft...