Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Beschluss (EU) 2017/477. Im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien. Beschluss zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind. Übereinkunft, deren Regelungen teilweise der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zugeordnet werden können. Abstimmungsregel
Normenkette
AEUV Art. 218 Abs. 9
Beteiligte
Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Der Beschluss (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien wird für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen des Beschlusses 2017/477 werden aufrechterhalten.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 10. Mai 2017,
Europäische Kommission, zunächst vertreten durch L. Havas, L. Gussetti und P. Aalto, dann durch L. Havas und L. Gussetti als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und P. Mahnič Bruni als Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, E. Levits, C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richter J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan, E. Jarašiūnas (Berichterstatter), S. Rodin und F. Biltgen,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2018,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 31. Mai 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien (ABl. 2017, L 73, S. 15, im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Partnerschaftsabkommen und angefochtener Beschluss
Rz. 2
Am 26. Oktober 2015 fasste der Rat der Europäischen Union den Beschluss (EU) 2016/123 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (ABl. 2016, L 29, S. 1). Dieser Beschluss erging auf der Rechtsgrundlage von Art. 37 und Art. 31 Abs. 1 EUV sowie Art. 91, Art. 100 Abs. 2 und der Art. 207 und 209 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 5 und Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV. Das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden: Partnerschaftsabkommen) wurde am 21. Dezember 2015 in Astana (Kasachstan) unterzeichnet, und seine in Art. 281 Abs. 3 vorgesehene vorläufige Anwendung begann am 1. Mai 2016.
Rz. 3
Durch Art. 268 des Partnerschaftsabkommens wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem durch Art. 269 dieses Abkommens eingesetzten Kooperationsausschuss unterstützt wird. Nach Abs. 6 des letztgenannten Artikels kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise er festlegt.
Rz. 4
Außerdem bestimmt Art. 268 Abs. 7 des Partnerschaftsabkommens, dass sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung gibt. In dieser legt er gemäß Art. 269 Abs. 7 dieses Abkommens Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses und aller weiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Unterausschüsse oder Gremien fest.
Rz. 5
Zu...