Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. Vereinte Nationen. Sicherheitsrat. Resolutionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen. Umsetzung in der Gemeinschaft. Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP. Verordnung (EG) Nr. 881/2002. Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die in einer von einem Organ der Vereinten Nationen erstellten Liste eingetragen sind. Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Durch Ziff. 6 der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats geschaffener Ausschuss des Sicherheitsrats (Sanktionsausschuss). Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002. Nichtigkeitsklage. Zuständigkeit der Gemeinschaft. Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage. Grundrechte. Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle
Beteiligte
Kadi / Rat und Kommission |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Rat der Europäischen Union |
Al Barakaat International Foundation |
Tenor
1. Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2005, Kadi/Rat und Kommission (T-315/01) sowie Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (T-366/01), werden aufgehoben.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft.
3. Die Wirkungen der streitigen Verordnung, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft, werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.
4. Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen neben ihren eigenen Kosten jeweils die Hälfte der Kosten von Herrn Kadi und der Al Barakaat International Foundation im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
5. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
6. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 17. bzw. 21. November 2005,
Yassin Abdullah Kadi, wohnhaft in Jeddah (Saudi-Arabien), vertreten durch I. Brownlie und D. Anderson, QC, sowie P. Saini, Barrister, im Auftrag von G. Martin, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Al Barakaat International Foundation mit Sitz in Spånga (Schweden), vertreten durch L. Silbersky und T. Olsson, advokater,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop, E. Finnegan und E. Karlsson als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, E. Belliard und S. Gasri als Bevollmächtigte,
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Mol als Bevollmächtigte,
Streithelfer in den Rechtsmittelverfahren,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Brown, J. Enegren und P. J. Kuijper als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, E. Belliard und S. Gasri als Bevollmächtigte,
Streithelfer in den Rechtsmittelverfahren,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Caudwell, E. Jenkinson und S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte im Beistand von C. Greenwood, QC, und A. Dashwood, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), A. Rosas und K. Lenaerts, des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und P. Kūris, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J.-C. Bonichot, T. von Danwitz und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: J. S...