Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Bankenunion. Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Jährliche Beiträge. Berechnung. Einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen. Verwaltungsverfahren, an dem nationale Behörden und eine Stelle der Union beteiligt sind. Ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB). Verfahren vor den nationalen Gerichten. Keine rechtzeitige Erhebung einer Nichtigkeitsklage beim Unionsrichter. Berechnung des Beitrags unter Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten -Verflechtungen zwischen mehreren Banken

 

Normenkette

Richtlinie 2014/59/EU; Delegierte Verordnung (EU) 2015/63; Durchführungsverordnung (EU) 2015/81; Verordnung (EU) Nr. 806/2014

 

Beteiligte

Iccrea Banca

Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo

Banca d'Italia

 

Tenor

Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sind dahin auszulegen, dass der gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 zu entrichtende Beitrag zu einem nationalen Abwicklungsfonds nicht unter Ausschluss der Verbindlichkeiten berechnet wird, die sich aus Geschäften zwischen einer Bank der zweiten Ebene und den Mitgliedern eines Verbunds, den diese Bank mit Genossenschaftsbanken bildet, denen sie verschiedene Dienstleistungen erbringt, ohne sie zu kontrollieren, ergeben und denen keine auf nicht wettbewerblicher, nicht gewinnorientierter Basis gewährte Darlehen zur Unterstützung der Gemeinwohlziele einer Zentralregierung oder Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegenüberstehen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht für Latium, Italien) mit Entscheidung vom 23. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2018, in dem Verfahren

Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo

gegen

Banca d'Italia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, E. Regan und P. G. Xuereb, der Kammerpräsidentin L. S. Rossi, der Richter M. Ilešič, J. Malenovský, L. Bay Larsen (Berichterstatter), T. von Danwitz und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos und N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo, vertreten durch P. Messina, A. Gemma, F. Isgrò und A. Dentoni Litta, avvocati,
  • der Banca d'Italia, vertreten durch M. Mancini, D. Messineo und L. Sciotto, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili und G. Rocchitta, avvocati dello Stato,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta und M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (im Folgenden: Iccrea Banca) und der Banca d'Italia (Bank von Italien) wegen mehrerer Entscheidungen und Schreiben der Banca d'Italia über die Zahlung von Beiträgen zum italienischen nationalen Abwicklungsfonds und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF).

Rechtlicher Rahmen

Siebente Richtlinie 83/349/EWG

Rz. 3

Die Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. 1983, L 193, S. 1) wurde durch die Rich...

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