Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wirtschafts- und Währungsunion. Bankenunion. Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM). Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB). Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF). Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016. Nichtigkeitsklage. Rechtsbehelfsfrist. Verspätung. Anfechtbare Handlung. Bestätigende Handlung

 

Beteiligte

NRW. Bank / CRU

NRW.Bank

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:445), wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. September 2019,

NRW.Bank mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Seitz, J. Witte und D. Flore,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: H. Ehlers, J. Kerlin und P. A. Messina als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, T. Klupsch und S. Ianc,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Sikora-Kalėda und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch D. Triantafyllou, K.-P. Wojcik und A. Steiblytė, dann durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin A. Prechal, des Richters F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi und des Richters N. Wahl (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. April 2021

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die NRW.Bank die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, NRW.Bank/SRB (T-466/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:445), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und zum anderen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des ersten streitigen Beschlusses (SRB/ES/SRF/2016/13) (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss, zusammen mit dem ersten streitigen Beschluss: streitige Beschlüsse), soweit sie sie betreffen, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EU)Nr. 806/2014

Rz. 2

Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) sieht vor:

„Aufgaben des [SRB] im Rahmen der Präsidiumssitzung:

  1. Vorbereitung aller von der Plenarsitzung des [SRB] zu verabschiedenden Beschlüsse,
  2. Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.”

Rz. 3

Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt:

„Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen [zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten] auf den [SRF] übertragen.”

Rz. 4

Art. 69 („Zielausstattung”) Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 lautet:

„Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser Absatz gemäß Artikel 99 Absatz 6 gilt, erreichen die verfügbaren Mittel des [SRF] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.”

Rz. 5

Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge”) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht vor:

„(1)

Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) ...

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