Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Internationaler Seegerichtshof. Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei. Verfahren zur Abgabe von Gutachten. Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme im Namen der Europäischen Union durch die Europäische Kommission. Keine vorherige Zustimmung des Rates der Europäischen Union zum Inhalt dieser Stellungnahme. Vertretung der Europäischen Union. Grundsätze der Einzelermächtigung und des institutionellen Gleichgewichts. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit

 

Normenkette

EUV Art. 13 Abs. 2, Art. 16, 17 Abs. 1; AEUV Art. 218 Abs. 9, Art. 335

 

Beteiligte

Rat / Kommission

Rat der Europäischen Union

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

3. Die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Litauen, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 10. Februar 2014,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Westerhof Löfflerová, E. Finnegan und R. Liudvinaviciute-Cordeiro als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch:

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, E. Ruffer, J. Vláčil und M. Hedvábná als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik, vertreten durch G. Karipsiadis und K. Boskovits als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich Spanien, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas, F. Fize und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Republik Litauen, vertreten durch D. Kriaučiūnas und G. Taluntytė als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. Bulterman, M. Gijzen und M. de Ree als Bevollmächtigte,

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer und G. Eberhard als Bevollmächtigte,

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes und M. L. Duarte als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski und H. Leppo als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch E. Jenkinson und M. Holt als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Banks, A. Bouquet, E. Paasivirta und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, A. Ó Caoimh, J.-C. Bonichot, C. Vajda und S. Rodin, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter J. Malenovský, J. L. da Cruz Vilaça und F. Biltgen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Juli 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seiner Klage begehrt der Rat der Europäischen Union die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 29. November 2013, in der Rechtssache Nr. 21 die „Schriftliche Stellungnahme der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union” (im Folgenden: angefochtener Beschluss) an den Internationalen Seegerichtshof (im Folgenden: ISGH) zu übermitteln.

Rechtlicher Rahmen

Vorschriften betreffend den ISGH

Rz. 2

Das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnete und am 16. November 1994 in Kraft getretene Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden: Seerechtsübereinkommen) wurde mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Rz. 3

Art. 191 des Seerechtsübereinkommens bestimmt:

„Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gibt auf Antrag der Versammlung oder des Rates Gutachten zu Rechtsfragen ab, die sich aus dem Tätigkeitsbereich dieser Organe ergeben. Diese Gutachten werden so schnell wie möglich abgegeben.”

Rz. 4

Art. 287 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens lautet:

„Einem Staat steht es frei, wenn er [das Seerechtsübereinkommen] unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine schriftliche Erklärung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des [Seerechtsübereinkommens] zu wählen:

a) den in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten [ISGH];

…”

Rz. 5

Anlage VI des S...

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