Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Übereinkommen von Aarhus. Recht auf Zugang zu Umweltinformationen. Ausnahmen. Standortdaten von Dauerprobeflächen für die Erstellung einer Waldinventur
Normenkette
Richtlinie 2003/4/EG
Beteiligte
Päästame Eesti Metsad MTÜ |
Sihtasutus Keskkonnateabe Ühendus |
Tenor
1.Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates
ist dahin auszulegen, dass
die Standortkoordinaten von Dauerprobeflächen, die der regelmäßigen Datenerhebung im Hinblick auf die Erstellung einer nationalen statistischen Waldinventur dienen, zusammen mit den von diesen Probeflächen aus gesammelten Daten, von denen sie sich nicht trennen lassen, Umweltinformationen im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
2.Art. 4 der Richtlinie 2003/4
ist dahin auszulegen, dass
- –
- die Standortkoordinaten der Dauerprobeflächen, die der regelmäßigen Datenerhebung für die Erstellung einer nationalen statistischen Waldinventur dienen, kein Material, das gerade vervollständigt wird, und keine noch nicht abgeschlossenen Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteten Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d und jedenfalls keine Umweltinformationen, deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden haben könnte, im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a darstellen;
- –
- die sich aus der Bekanntgabe dieser Koordinaten ergebende Verschlechterung der Zuverlässigkeit der Daten, die als Grundlage für die Erstellung einer solchen Waldinventur dienen, negative Auswirkungen auf internationale Beziehungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b oder den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die beantragten Informationen beziehen, im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. h haben kann, sofern derartige Gefahren bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch sind.
3.Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4
ist dahin auszulegen, dass
eine Verwaltungsbehörde es nicht allein auf der Grundlage dieser Bestimmung ablehnen kann, der Öffentlichkeit die Standortkoordinaten von Dauerprobeflächen bekannt zu geben, die der Erstellung einer nationalen statistischen Waldinventur dienen.
4.Der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4
ist dahin auszulegen, dass
er nicht als eigenständige Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Standortkoordinaten von Dauerprobeflächen, die der regelmäßigen Datenerhebung für die Erstellung einer nationalen statistischen Waldinventur dienen, an die Öffentlichkeit herangezogen werden kann.
Tatbestand
In der Rechtssache C-234/22
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV, eingereicht vom Tallinna Halduskohus (Verwaltungsgericht Tallinn, Estland) mit Entscheidung vom 4. April 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2022, in dem Verfahren
Roheline Kogukond MTÜ,
Eesti Metsa Abiks MTÜ,
Päästame Eesti Metsad MTÜ,
Sihtasutus Keskkonnateabe Ühendus
gegen
Keskkonnaagentuur
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter) und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – des Roheline Kogukond MTÜ, des Eesti Metsa Abiks MTÜ, des Päästame Eesti Metsad MTÜ und der Sihtasutus Keskkonnateabe Ühendus, vertreten durch I. Kukk und K. Marosov, Vandeadvokaadid,
- – der Keskkonnaagentuur, vertreten durch M. Triipan, Vandeadvokaat,
- – der estnischen Regierung, vertreten durch M. Kriisa als Bevollmächtigte,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara und E. Randvere als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. September 2023
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a, b und h sowie Art. 8 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Roheline Kogukond MTÜ, dem Eesti Metsa Abiks MTÜ, dem Päästame Eesti Metsad MTÜ und der Sihtasutus Keskkonnateabe Ühendus auf der einen und der Keskkonnaagentuur (Umweltagentur, Estland) auf der anderen Seite wegen deren Weigerung, dem Antrag der Erstgenannten auf Zugang zu bestimmten Daten stattzugeben, die der Erstellung der nationalen statistischen Waldinventur dienen.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Rz. 3
Art. 4 des am 25. Juni 1998 in Aarh...