Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Stockholms tingsrätt – Schweden. Freier Warenverkehr – Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) – Freier Dienstleistungsverkehr – Artikel 56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG) – Schwedische Regelung über die Werbung für alkoholische Getränke – Verkaufsmodalitäten – Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung – Rechtfertigung durch den Gesundheitsschutz. Freier Warenverkehr – Ausnahmen – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Verbot von Werbeanzeigen für alkoholische Getränke – Zulässigkeit – Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG]). Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Verbot von Werbeanzeigen für alkoholische Getränke – Rechtfertigung durch Gründe des Schutzes der öffentlichen Gesundheit – Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 56 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 46 und 49 EG])
Leitsatz (amtlich)
1. Die Artikel 30 und 36 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) stehen einem Verbot von Werbeanzeigen für alkoholische Getränke in einer nationalen Regelung nicht entgegen, sofern sich nicht unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, erweist, dass der Schutz der Gesundheit gegen schädliche Auswirkungen des Alkohols durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beeinträchtigen.
(vgl. Randnr. 34 und Tenor)
2. Die Artikel 56 und 59 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG) stehen einem Verbot von Werbeanzeigen für alkoholische Getränke in einer nationalen Regelung nicht entgegen, sofern sich nicht unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, erweist, dass der Schutz der Gesundheit gegen schädliche Auswirkungen des Alkohols durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beeinträchtigen.
(vgl. Randnr. 42 und Tenor)
Normenkette
EGVtr Art. 30, 36, 56, 59
Beteiligte
Gourmet International Products |
Konsumentombudsmannen (KO) |
Gourmet International Products AB (GIP) |
Tenor
Die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) sowie die Artikel 56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG) stehen einem Verbot von Werbeanzeigen für alkoholische Getränke wie dem in § 2 des Lag (1978:763) med vissa bestämmelser om marknadsföring av alkoholdrycker (schwedisches Gesetz mit verschiedenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen alkoholischer Getränke) in der geänderten Fassung nicht entgegen, sofern sich nicht unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, erweist, dass der Schutz der Gesundheit gegen schädliche Auswirkungen des Alkohols durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beeinträchtigen.
Tatbestand
In der Rechtssache C-405/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Stockholms tingsrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Konsumentombudsmannen (KO)
gegen
Gourmet International Products AB (GIP)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30, 36, 56 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 30 EG, 46 EG und 49 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Konsumentombudsman (KO), vertreten durch M. Åbyhammar, ställföreträdande konsumentombudsman,
- der Gourmet International Products AB (GIP), vertreten durch U. Djurberg, advokat,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch H. Seland als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström und K. Banks als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Gourmet International Products AB (GIP), der schwedischen, der französischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission in der Sitzung vom 19. Oktober 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Stockholms tingsrätt hat mit Beschluss vom 18. September 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30, 3...