Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Übereinkommen von Århus. Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Vorhaben der Errichtung einer Einzäunung. Schutzgebiet Strážovské vrchy. Verwaltungsverfahren zur Genehmigung. Umweltschutzorganisation. Antrag auf Zuerkennung der Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Zurückweisung. Gerichtliche Klage
Normenkette
Richtlinie 92/43/EWG Art. 6 Abs. 3; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47
Beteiligte
Lesoochranárske zoskupenie |
Lesoochranárske zoskupenie VLK |
Tenor
Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und 4 des am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist, soweit in ihm unter Umständen, die einen weiten Zugang zu Gerichten gewähren, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz von Rechten verankert ist, die einer die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 dieses Übereinkommens erfüllenden Umweltschutzorganisation nach dem Unionsrecht, im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieses Übereinkommens, zustehen, dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einer Auslegung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts entgegensteht, wonach eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der einer solchen Organisation die Zuerkennung der Stellung einer Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren über die Genehmigung eines Vorhabens, das in einem Schutzgebiet gemäß der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung verwirklicht werden soll, versagt wird, nicht zwingend im Verlauf dieses Verfahrens zu prüfen ist, das bestandskräftig beendet werden kann, bevor eine endgültige gerichtliche Entscheidung über die Beteiligtenstellung ergangen ist, und wonach diese Klage automatisch abgewiesen wird, sobald dieses Vorhaben genehmigt ist, so dass diese Organisation dazu gezwungen ist, eine Klage anderer Art zu erheben, um die Beteiligtenstellung zu erlangen und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die zuständigen nationalen Behörden ihren Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der genannten Richtlinie nachgekommen sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberster Gerichtshof der Slowakischen Republik, Slowakei) mit Entscheidung vom 14. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Mai 2015, in dem Verfahren
Lesoochranárske zoskupenie VLK
gegen
Obvodný úrad Trenčín,
Beteiligte:
Biely potok a.s.,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça und E. Juhász, der Kammerpräsidentinnen M. Berger und A. Prechal (Berichterstatterin), der Kammerpräsidenten M. Vilaras und E. Regan sowie der Richter A. Rosas, A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Jarašiunas und C. Lycourgos,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Lesoochranárske zoskupenie VLK, vertreten durch I. Rajtáková, advokátka,
- der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová und M. Kianička als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. Juni 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 9 des am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1) genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Århus).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lesoochranárske zoskupenie VLK (Vereinigung für den Schutz der Wälder VLK, im Folgenden LZ), einer Umweltschutzorganisation nach slowakischem Recht, und der Obvodný úrad Trenčín (Stadt...