Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Zuständigkeit des Gerichtshofs. Teilweise Klagerücknahme durch den Kläger des Ausgangsverfahrens. Änderung des rechtlichen Bezugsrahmens. Für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr erforderliche Antwort des Gerichtshofs. Erledigung

 

Beteiligte

Fluxys

Fluxys SA

Commission de régulation de l'électricité et du gaz (CREG)

 

Tenor

Die Vorlagefrage in der Rechtssache C-241/09 ist nicht mehr zu beantworten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour d'appel de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 29. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2009, in dem Verfahren

Fluxys SA

gegen

Commission de régulation de l'électricité et du gaz (CREG)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters A. Prechal,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Fluxys SA, vertreten durch R. Gonne, avocat,
  • der Commission de régulation de l’électricité et du gaz (CREG), vertreten durch L. Cornelis und P. de Bandt, avocats,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von J.-F. De Bock, avocat,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und B. Schima als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. September 2010

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1, 2 und 18 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57, und – Berichtigung – ABl. 2004, L 16, S. 75) sowie von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 289, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fluxys SA (im Folgenden: Fluxys), der mit dem Betrieb des Erdgasfernleitungsnetzes in Belgien betrauten Betreiberin, und der Commission de régulation de l'électricité et du gaz (Regulierungskommission für Elektrizität und Gas, im Folgenden: CREG) wegen deren Entscheidung vom 6. Juni 2008, mit der die Tarife für die Fernleitung von Gas zur Verteilung auf dem nationalen Markt für die Zeit von 2008 bis 2011 festgesetzt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55 sieht vor:

„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas erlassen. Sie regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas sowie den Betrieb der Netze.”

Rz. 4

Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/55 definiert den Begriff der „Fernleitung” im Sinne der Richtlinie wie folgt:

„Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung”.

Rz. 5

Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines System für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den [Flüssigerdgas-]Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung von einer in Artikel 25 Absatz 1 vorgesehenen Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und – soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen – die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.”

Rz. 6

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1775/2005 bestimmt:

„Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie [2003/55] genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transpare...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge