Entscheidungsstichwort (Thema)

Luftsicherheit. Anhang. Liste der an Bord von Flugzeugen verbotenen Gegenstände. Fehlende Veröffentlichung. Bindungswirkung

 

Normenkette

EG Art. 254 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 2 Abs. 3, Nr. 622/2003

 

Beteiligte

Heinrich

Gottfried Heinrich

 

Tenor

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 geänderten Fassung, der nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, hat keine Bindungswirkung, soweit mit ihm den Einzelnen Pflichten auferlegt werden sollen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 26. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2006, in dem Verfahren

Gottfried Heinrich

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), A. Rosas, K. Lenaerts und M. ilešič, der Richter A. Tizzano und J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter J. Malenovský, J. Klučka und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Eberhard als Bevollmächtigten,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček und M. Smolek als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch G. Alexaki und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A'L. Hare als Bevollmächtigte,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch J. Fazekas als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka und M. Kapko als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und J. Heliskoski als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs und J. Stratford als Bevollmächtigte,
  • des Europäischen Parlaments, vertreten durch K. Bradley und U. Rösslein als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und E. Karlsson als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Ladenburger und R. Vidal Puig als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. April 2008

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) sowie des Art. 254 Abs. 2 EG in Verbindung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht aus Anlass einer Beschwerde von Herrn Heinrich gegen die österreichischen Behörden, nachdem ihm diese das Besteigen eines Flugzeugs verwehrt hatten, weil er in seinem Handgepäck Tennisschläger mit sich führte, bei denen es sich nach Ansicht dieser Behörden um nach einem nicht veröffentlichten Anhang einer Verordnung über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt verbotene Gegenstände handelte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten

Rz. 3

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 hat jeder Unionsbürger vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

Rz. 4

Die Verordnung Nr. 1049/2001 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 3 „für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden”.

Rz. 5

Der Begriff „Dokument” wird in Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung definiert als „Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen”.

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt

Rz. 6

Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 legt gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt...

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