Entscheidungsstichwort (Thema)
Umweltschutz. Verordnungen (EG) Nrn. 1013/2006 und 1418/2007. Kontrolle der Verbringung von Abfällen. Verbot der Ausfuhr von verbrauchten Katalysatoren in den Libanon
Beteiligte
Tenor
Die Art. 36 Abs. 1 Buchst. f und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die unter den Code B1120 in Teil 1 Liste B des Anhangs V der Verordnung Nr. 1013/2006 fallen, aus der Europäischen Union in den Libanon verboten ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Bruchsal (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2010, in dem Strafverfahren gegen
Özlem Garenfeld
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), L. Bay Larsen und E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Garenfeld, vertreten durch Rechtsanwalt S. Jäger,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Marghelis und G. Wilms als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juli 2011
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316, S. 6), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 (ABl. L 201, S. 36) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1418/2007).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Frau Garenfeld wegen des Versands gebrauchter Autokatalysatoren von Deutschland in die Niederlande zur Ausfuhr in den Libanon.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 1 und 42 der Verordnung Nr. 1013/2006 wird darauf hingewiesen, dass deren Ziel in der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen besteht.
Rz. 4
In den Erwägungsgründen 26 und 28 dieser Verordnung wird im Hinblick auf die Ausfuhr aus der Europäischen Union in Drittstaaten hervorgehoben, dass sich dieser Schutz u. a. auf „die Umwelt in den betreffenden Staaten” erstreckt. Im 33. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es hierzu, dass „[b]ei nicht verbotenen Ausfuhren von Abfällen aus der [Union] … Bemühungen unternommen werden [sollten], um sicherzustellen, dass die Abfälle während der gesamten Verbringung und der Verwertung oder Beseitigung im Empfängerdrittstaat in umweltgerechter Weise behandelt werden”.
Rz. 5
Wie aus dem dritten Erwägungsgrund der genannten Verordnung hervorgeht, soll diese ebenso wie die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1), an deren Stelle sie getreten ist, die Einhaltung der Verpflichtungen sicherstellen, die sich aus dem am 22. März 1989 in Basel unterzeichneten Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung ergeben, das mit Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 (ABl. L 39, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: Basler Übereinkommen).
Rz. 6
Im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1013/2006 wird ausgeführt, dass mit dieser Verordnung auch der Inhalt des Beschlusses C(2001) 107 endg. des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (im Fol...