Entscheidungsstichwort (Thema)

Regionale Regelung, in der verbindliche Mindestabstände zwischen Straßentankstellenanlagen vorgeschrieben sind. Zuständigkeit des Gerichtshofs und Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Niederlassungsfreiheit. Beschränkung

 

Normenkette

EG Art. 43, 48

 

Beteiligte

Attanasio Group

Attanasio Group Srl

Comune di Carbognano

 

Tenor

Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG ist dahin auszulegen, dass eine innerstaatliche Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die verbindliche Mindestabstände zwischen Straßentankstellenanlagen vorschreibt, eine Beschränkung der vom EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit darstellt. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erscheint diese Beschränkung nicht als durch Ziele der Straßenverkehrssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Rationalisierung des den Benutzern geleisteten Dienstes gerechtfertigt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) mit Entscheidung vom 3. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 27. August 2008, in dem Verfahren

Attanasio Group Srl

gegen

Comune di Carbognano,

Beteiligte:

Felgas Petroli Srl,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Rosas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und C. Cattabriga als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG, 48 EG, 49 EG und 56 EG sowie der „im [EG-]Vertrag verankerten Grundsätze eines wirtschaftlichen Wettbewerbs und des Verbots der rechtlichen Diskriminierung”.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Attanasio Group Srl (im Folgenden: Attanasio) und der Comune di Carbognano (Gemeinde Carbognano) wegen der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstellenanlage an einen Dritten, die Felgas Petroli Srl (im Folgenden: Felgas Petroli).

Nationale Rechtsvorschriften

Rz. 3

Das Kraftstoffvertriebssystem wurde in Italien mit dem Decreto legislativo Nr. 32 vom 11. Februar 1998 zur Rationalisierung des Kraftstoffvertriebssystems gemäß Art. 4 Abs. 4 Buchst. c des Gesetzes Nr. 59 vom 15. März 1997 (GURI Nr. 53 vom 5. März 1998, S. 4) mit späteren Änderungen und Ergänzungen (im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 32/1998) reformiert.

Rz. 4

Nach Art. 2 des Decreto legislativo Nr. 32 erfordern die Errichtung und der Betrieb von Tankstellenanlagen eine behördliche Genehmigung. Diese wird von der Gemeinde erteilt, auf deren Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, sofern festgestellt wurde, dass die Anlagen mit den Bestimmungen des Flächennutzungsplans, mit Steuervorschriften und Vorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Straßenverkehrssicherheit, mit Bestimmungen zum Schutz von Denkmälern und Kunstwerken sowie mit den Ausrichtungsprogrammen der italienischen Regionen vereinbar sind.

Rz. 5

Art. 19 des Gesetzes Nr. 57 vom 5. März 2001 mit Bestimmungen über die Öffnung und Regulierung der Märkte (GURI Nr. 66 vom 20. März 2001, S. 4, im Folgenden: Gesetz Nr. 57/2001) schreibt die Verabschiedung eines nationalen Plans vor, der die Qualität und Effizienz des Dienstes, das Einfrieren der Verkaufspreise und die Rationalisierung des Kraftstoffvertriebssystems sicherstellen soll und Leitlinien zur Modernisierung dieses Systems enthält (im Folgenden: nationaler Plan). Gemäß diesem Plan, der mit dem Ministerialdekret vom 31. Oktober 2001 zur Genehmigung des nationalen Plans mit Leitlinien zur Modernisierung des Kraftstoffvertriebssystems (GURI Nr. 279 vom 30. November 2001, S. 37, im Folgenden: Ministerialdekret vom 31. Oktober 2001) verabschiedet wurde, erstellen die Regionen im Rahmen der ihnen verliehenen Planungsbefugnisse Regionalpläne, in denen sie u. a. Kriterien für die Eröffnung neuer Verkaufsstellen festlegen. Nach den schriftlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gehörten zum Zeitpunkt der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse zu diesen Kriterien verbindliche Mindestabstände zwischen den Anlagen.

Rz. 6

In diesem Zusammenhang erließ die Regione Lazio (Region Latium) das Regionalgesetz Nr. 8/2001 (Bollettino Ufficiale della Regione ...

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