Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Urheberrecht. Verbreitungsrecht. Begriff ‚Verbreitung an die Öffentlichkeit’. Angebot zum Erwerb und Werbung eines Händlers aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat auf seiner Internetseite, in Postwurfsendungen und in Pressemedien. Vervielfältigungsstücke von urheberrechtlich geschützten Möbelstücken, die ohne Zustimmung des Inhabers des ausschließlichen Verbreitungsrechts zum Erwerb angeboten werden. Angebot oder Werbung, durch das oder die es nicht zum Erwerb des Originals oder von Vervielfältigungsstücken des geschützten Werkes kommt

 

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 4 Abs. 1

 

Beteiligte

Dimensione Direct Sales und Labianca

Dimensione Direct Sales Srl

Michele Labianca

Knoll International SpA

 

Tenor

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen sein sollte, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 2013, in dem Verfahren

Dimensione Direct Sales Srl,

Michele Labianca

gegen

Knoll International SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin), der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Dimensione Direct Sales Srl, vertreten durch Rechtsanwalt H.-C. Salger,
  • von Herrn Labianca, vertreten durch Rechtsanwalt S. Dittl,
  • der Knoll International SpA, vertreten durch Rechtsanwalt M. Goldmann,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. W. Bulst und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Dezember 2014

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dimensione Direct Sales Srl (im Folgenden: Dimensione), einer Gesellschaft italienischen Rechts, und Herrn Labianca auf der einen Seite und der Knoll International SpA (im Folgenden: Knoll), einer Gesellschaft italienischen Rechts, auf der anderen Seite über eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts von Knoll, zu der es dadurch gekommen sein soll, dass Dimensione mit einer gezielt auf Deutschland ausgerichteten Werbekampagne Vervielfältigungsstücke von in diesem Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützten Möbelstücken zum Erwerb angeboten hat.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Urheberrechtsvertrag (im Folgenden: WCT) an, der mit Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde.

Rz. 4

Art. 6 („Verbreitungsrecht”) Abs. 1 des WCT bestimmt:

„Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.”

Unionsrecht

Rz. 5

Die Erwägungsgründe 9 bis 11 und 28 der Richtlinie 2001/29 lauten:

„(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. …

(10) Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten …

(11) Eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte ist eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde de...

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