Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirklichung des Binnenmarktes. Rechtsangleichung. Kraftfahrzeuge. Gemeinschaftliches Verfahren für die Betriebserlaubnis. Richtlinie 70/156/EWG. Umfang. Einstufung anhand der technischen Merkmale der Fahrzeugtypen. Auswirkung auf die Einstufung der Fahrzeuge durch eine nationale Regelung der Straßenverkehrsbedingungen
Beteiligte
Tenor
Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Freiburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2005, in dem Verfahren
Bernd Voigt
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter J.-P. Puissochet und A. Borg Barthet (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der deutschen Regierung, vertreten durch U. Forsthoff als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und M. Heller als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. L 225, S. 1) (im Folgenden: Richtlinie 70/156).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, in dem sich Herr Voigt gegen eine Geldbuße wendet, die vom Regierungspräsidium Karlsruhe-Bretten gegen ihn verhängt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Gründe, die den Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass der Richtlinie 70/156 veranlassten, werden in deren Begründungserwägungen wie folgt dargelegt:
„In jedem Mitgliedstaat müssen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern oder Personen bestimmten, zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen; diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert.
Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.
Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den Mitgliedstaaten kontrolliert, bevor die Fahrzeuge, für die sie gelten, in den Handel gebracht werden; diese Kontrolle erstreckt sich auf Fahrzeugtypen.
…
Die Kontrolle dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp.
Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen, ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterworfen wurde; damit soll den Herstellern ermöglicht werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen, die dem genehmigten Typ entsprechen; ein mit dieser Bescheinigung versehenes Fahrzeug hat in allen Mitgliedstaaten als mit ihrer eigenen Gesetzgebung übereinstimmend zu gelten; es ist angezeigt, dass jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden genehmigten Fahrzeugtyp ausgestellten Betriebserlaubnisbogens unterrichtet.
…”
4 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 70/156 bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die in einer oder mehreren Stufen gefertigt werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für den Anbau an derartigen Kraftfahrzeugen und Anhängern vorgesehen sind.”
5 Nach Artikel 2 der Richtlinie bedeutet
- „Typgenehmigung” „das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eine...