Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen die estnische und die finnische Finanzaufsichtsbehörde. Beschluss der Europäischen Bankenaufsicht (EBA). Beschluss des Beschwerdeausschusses der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Beschwerdeausschuss. Klagefrist. Entschuldbarer Irrtum

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Art. 17, 60

 

Beteiligte

SV Capital / ABE

SV Capital OÜ

Europäische Bankenaufsicht (EBA)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die SV Capital OÜ trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) entstandenen Kosten.

3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. November 2015,

SV Capital OÜ mit Sitz in Tallinn (Estland), Prozessbevollmächtigter: M. Greinoman, vandeadvokaat,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Bankenaufsicht (EBA), Prozessbevollmächtigte: J. Overett Somnier und Z. Giotaki als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Europäische Kommission, vertreten durch W. Mölls und K.-P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die SV Capital OÜ die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2015, SV Capital/EBA (T-660/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:608), soweit das Gericht

  • ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C 2013 002 der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) vom 21. Februar 2014, mit dem ihr Antrag, gegen die estnische und die finnische Finanzaufsichtsbehörde eine Untersuchung gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 12) wegen Verletzung des Unionsrechts einzuleiten, zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Beschluss der EBA vom 21. Februar 2014), als unzulässig abgewiesen hat und
  • den Beschluss 2014-C1-02 der Beschwerdekommission der Europäischen Aufsichtsbehörden vom 14. Juli 2014, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss der EBA vom 21. Februar 2014 zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Beschluss der Beschwerdekommission vom 14. Juli 2014), für nichtig erklärt hat, obwohl es ihre Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses für teilweise unzulässig erklärt hat.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2006/48/EG

Rz. 2

Art. 11 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. 2006, L 177, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. 2010, L 329, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2006/48) sieht vor:

„(1) Die zuständigen Behörden erteilen dem Kreditinstitut die Zulassung nur unter der Bedingung, dass die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt.

Sie erteilen die Zulassung nicht, wenn diese Personen nicht die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass

  1. sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz, und
  2. sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind.”

Rz. 3

Art. 22 der Richtlinie 2006/48 bestimmt:

„(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist, zählen.

(2) D...

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