Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Absprachen. Modalitäten zur Aufteilung der Kunden auf einem Markt für private Pensionsfonds. Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV. Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten
Normenkette
AEUV Art. 101 Abs. 1
Beteiligte
ING Pensii – Societate de Administrare a unui Fond de Pensii Administrat Privat SA |
Tenor
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Vereinbarungen über die Aufteilung von Kunden wie die zwischen privaten Pensionsfonds im Ausgangsverfahren geschlossenen eine Absprache mit wettbewerbswidrigem Zweck darstellen, ohne dass der Zahl der von diesen Vereinbarungen erfassten Kunden für die Beurteilung der Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Binnenmarkt Bedeutung zukommen kann.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Înalta Curte de Casaţie si Justiţie (Rumänien) mit Entscheidung vom 13. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2014, in dem Verfahren
ING Pensii – Societate de Administrare a unui Fond de Pensii Administrat Privat SA
gegen
Consiliul Concurenţei
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der ING Pensii – Societate de Administrare a unui Fond de Pensii Administrat Privat SA, vertreten durch I. Hrisafi und R. Vasilache, avocaţi,
- des Consiliul Concurenţei, vertreten durch B. Chiriţoiu, A. Atomi und A. Gunescu als Bevollmächtigte,
- der rumänischen Regierung, vertreten durch R.-H. Radu, A. Buzoianu und A.-G. Văcaru als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Biolan, M. Kellerbauer und L. Malferrari als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 Abs. 1 Buchst. c AEUV.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ING Pensii – Societate de Administrare a unui Fond de Pensii Administrat Privat SA (im Folgenden: ING Pensii), einer Gesellschaft zur Verwaltung eines privaten Pensionsfonds, und dem Consiliul Concurenţei (Wettbewerbsrat) wegen Nichtigerklärung einer vom Consiliul Concurenţei erlassenen Entscheidung, mit der dieser Gesellschaft eine Geldbuße aufgrund der Beteiligung an einer Vereinbarung zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem rumänischen Markt für private Pensionsfonds auferlegt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 5 des Gesetzes Nr. 21/1996 über den Wettbewerb in geänderter Fassung (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 240 vom 3. April 2014, im Folgenden: Gesetz Nr. 21/1996) sieht vor:
„(1) Verboten sind ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen jeder Art zwischen Wirtschaftsteilnehmern oder Vereinigungen von Wirtschaftsteilnehmern, Entscheidungen jeder Art, die von Vereinigungen von Wirtschaftsteilnehmern getroffen werden, sowie abgestimmte Verhaltensweisen jeder Art, die eine Beschränkung, Behinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem rumänischen Markt oder auf einem Teil dieses Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere:
…
c) die Aufteilung der Absatzmärkte oder Bezugsquellen …”
Rz. 4
Das Gesetz Nr. 411/2004 über die privat verwalteten Pensionsfonds in geänderter Fassung (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 482 vom 18. Juli 2007, im Folgenden: Gesetz Nr. 411/2004) regelt die Gründung, die Verfassung, den Betrieb und die Überwachung dieser Pensionsfonds. Der Beitritt zu einem privat verwalteten Pensionsfonds erfolgt, wenn er obligatorisch ist, unter der Kontrolle der Casa Naţionala de Pensii şi alte Drepturi de Asigurări Sociale (Staatliche Stelle für Renten und andere Sozialversicherungsansprüche, im Folgenden: CNPAS).
Rz. 5
Nach dem Gesetz Nr. 411/2004 wurden 18 Gesellschaften, die im Bereich der Verwaltung privater Pensionsfonds tätig sind, von der Comisia de Supraveghere a Sistemului de Pensii Private (Kommission zur Überwachung des Systems der privaten Altersvorsorge) im Zeitraum vom 25. Juli 2007 bis zum 9. Oktober 2007 zugelassen, wobei jede dieser Gesellschaften in Rumänien nur einen Pensionsfonds verwalten darf.
Rz. 6
Art. 30 des Gesetzes Nr. 411/2004 bestimmt:
„(1) Personen im Alter von weniger als 35 Jahren, … die Beiträge zum öffentlichen Pensionssystem entrichten, haben einem Pensionsfonds beizutreten.
…”
Rz. 7
Art. 31 dieses Gesetzes bestimmt:
„Eine Person darf nicht gleichzeitig mehreren durch dieses Gesetz geregelten Pensionsfonds angehören und darf bei dem Pensionsfonds, dem sie angehört, nur ein Konto besitzen …”
Rz. 8
In Art. 32 dieses Gesetzes h...