Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot diskriminierender Abgaben

 

Normenkette

AEUV Art. 110

 

Beteiligte

Autoridade Tributária e Aduaneira

NM

Autoridade Tributária e Aduaneira

 

Verfahrensgang

Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD) (Portugal) (Beschluss vom 23.05.2022; ABl. EU 2022, Nr. C 359/25)

 

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass zum Zeitpunkt der Überführung eines erstmals in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs in den steuerrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat eine Kraftfahrzeugsteuer nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften berechnet wird, obwohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung dieses Fahrzeugs eine frühere Fassung der Regelung über diese Steuer in Kraft war, die die Erhebung einer niedrigeren Steuer zur Folge hätte und auf gleichartige, aber erstmals in dem letztgenannten Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge mit den gleichen maßgeblichen Merkmalen wie dieses Fahrzeug anwendbar war, wenn und soweit der Betrag der auf dasselbe eingeführte Fahrzeug erhobenen Steuer den Restwert der Steuer übersteigt, der im Wert gleichartiger inländischer Fahrzeuge enthalten ist, die sich auf dem inländischen Gebrauchtwagenmarkt befinden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa – CAAD) (Schiedsgericht für Steuersachen [Zentrum für Verwaltungsschiedsverfahren – ZVSV], Portugal) mit Entscheidung vom 23. Mai 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2022, in dem Verfahren

NM

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von NM, vertreten durch P. Carido, Advogado,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, A. Pimenta, A. Rodrigues und N. Vitorino als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Björkland und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 110 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NM und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) (im Folgenden: Steuerbehörde) über einen nach dem Código do Imposto sobre Veículos (Kraftfahrzeugsteuergesetz) über die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer (im Folgenden: Steuer) ergangenen Bescheid, der ein von NM nach Portugal eingeführtes Fahrzeug betrifft.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 2 „Objektiver Anwendungsbereich”) Abs. 1 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bestimmt:

„Die nachstehenden Fahrzeuge sind steuerpflichtig:

a) Personenkraftwagen; als solche gelten zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftwagen mit einem Bruttogewicht von bis zu 3 500 [Kilogramm (kg)] und bis zu neun Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes.”

Rz. 4

Art. 3 „Subjektiver Anwendungsbereich”) Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sieht vor:

„Steuerpflichtig sind die zugelassenen und die anerkannten Händler sowie die Privatpersonen im Sinne dieses Gesetzes, die der Steuer unterliegende Fahrzeuge in den freien Verkehr überführen; als solche werden die Personen angesehen, in deren Namen die Zollerklärung für Fahrzeuge abgegeben wird.”

Rz. 5

In Art. 5 „Steuertatbestand”) des Kraftfahrzeugsteuergesetzes heißt es:

„(1) Entstehungstatbestand der Steuer ist die Herstellung, Montage, Verbringung oder Einfuhr in das nationale Hoheitsgebiet von der Steuer unterliegenden Fahrzeugen, die in Portugal zulassungspflichtig sind.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

a) ‚Verbringung’ die Überführung eines Fahrzeugs, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt oder dort in den freien Verkehr gebracht worden ist, in das nationale Hoheitsgebiet”.

Rz. 6

Art. 6 „Fälligkeit”) des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bestimmt:

„(1) In den in Abs. 1 des vorstehenden Artikels genannten Fällen tritt der Steueranspruch mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ein, die zu den folgenden Zeitpunkten als erfolgt gilt:

b) Zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollerklärung für Fahrzeuge durch Privatpersonen.

(3) Der bei Eintritt des Steueranspruchs gültige Steuersatz ist anzuwenden.”

Rz. 7

In Art. 7 „Regelsteuersätze – Kraftfahrzeuge”) Abs. 1 Buchst. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes heißt es:

„I – Die Höhe der Steuer ist nach Maßgabe der Hubraum- und Umweltkomponenten in der nachstehenden Tabelle A festgelegt, die für folgende Fahrzeuge gilt:

a) Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung bestimmt sind.”

Rz. 8

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