Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Begriff ‚Biozidprodukt’. Begriff ‚Wirkstoff’. Bakterielles Produkt, das die Art Bacillus Ferment enthält. Andere Wirkungsweise als durch eine bloße physikalische oder mechanische Einwirkung. Mittelbare Wirkungsweise. Zeitraum der Einwirkung des Produkts

 

Normenkette

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, c

 

Beteiligte

Darie

Darie BV

Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu

 

Tenor

1. Der Begriff „Biozidprodukt” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ist dahin auszulegen, dass er Produkte erfasst, die eine oder mehrere Bakterienarten, Enzyme oder andere Bestandteile enthalten, die aufgrund ihrer spezifischen Wirkungsweise nicht unmittelbar auf die betreffenden Schadorganismen einwirken, sondern auf die Entstehung bzw. die Aufrechterhaltung des Lebensumfelds dieser Organismen, sofern diese Produkte eine Einwirkung auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung nach sich ziehen, die Teil einer Kausalitätskette ist, die bei den Schadorganismen eine Hemmwirkung hervorrufen soll.

2. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 528/2012 ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung eines Produkts als „Biozidprodukt” im Sinne dieser Bestimmung nicht relevant ist, dass dieses Produkt erst nach der Entfernung der betreffenden Schadorganismen von der zu behandelnden Fläche auf dieser Fläche anzuwenden ist.

3. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 528/2012 ist dahin auszulegen, dass der Zeitraum, innerhalb dessen die Einwirkung des Produkts stattfindet, für die Einstufung dieses Produkts als „Biozidprodukt” im Sinne dieser Bestimmung nicht relevant ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Obergericht für Wirtschaftsverwaltungssachen, Niederlande) mit Entscheidung vom 18. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 21. September 2018, in dem Verfahren

Darie BV

gegen

Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Darie BV, vertreten durch H. Lamon und J. A. M. Jonkhout, advocaten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, zunächst vertreten durch G. Hesse, dann durch J. Schmoll als Bevollmächtigte,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch J. T. Kaasin und T. Skjeie als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Haasbeek und R. Lindenthal als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. Oktober 2019

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Darie BV, einer auf dem Markt für den Großhandel mit Pflege-, Reinigungs- und Waschmitteln tätigen Handelsgesellschaft, und dem Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu (Staatssekretär für Infrastruktur und Umwelt, Niederlande) (im Folgenden: Staatssecretaris) über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung des Staatssecretaris, mit der ihr aufgegeben wurde, die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu beenden, das der Staatssecretaris als „Biozidprodukt” eingestuft hat und das nicht zugelassen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 528/2012

Rz. 3

Der fünfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 528/2012 lautet:

„Regeln für die Bereitstellung auf dem Markt von Biozidprodukten in der Gemeinschaft wurden mit der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. 1998, L 123, S. 1)] eingeführt. Es ist erforderlich, dass diese Regeln angesichts der gesammelten Erfahrungen und insbesondere des Berichts über die ersten sieben Jahre der Anwendung der Richtlinie, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet hat und in dem sie die Probleme und Schwächen der Richtlinie untersucht, angepasst werden.”

Rz. 4

Art. 1 („Ziel und Gegenstand”) der Verordnung bestimmt:

„(1) Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit...

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