Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Zugang zu den Übertragungs- und Verteilernetzen. Vorrangiger Zugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Erzeugung sowohl aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen

 

Normenkette

Richtlinie 2009/28/EG Art. 16 Abs. 2 Buchst. c

 

Beteiligte

EEW Energy from Waste

EEW Energy from Waste Großräschen GmbH

MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.11.2023; Aktenzeichen EnZR 27/20)

 

Tenor

1.Art. 16 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG

ist dahin auszulegen, dass

der vorrangige Zugang zum Stromnetz für Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen einsetzen, nicht nur denjenigen Anlagen zu gewähren ist, die Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, sondern auch solchen, die Strom sowohl aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen erzeugen.

2.Art. 16 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/28

ist dahin auszulegen, dass

einer Anlage, die Strom sowohl aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen erzeugt, ein vorrangiger Netzzugang nur für den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stromanteil zu gewähren ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Anwendungsmodalitäten für diesen vorrangigen Zugang zu bestimmen, indem sie transparente und nicht diskriminierende Kriterien festlegen, anhand deren unter Berücksichtigung der Anforderungen hinsichtlich der Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes eine Reihenfolge bestimmt werden kann, die sich nach dem Umfang des Anteils richtet, zu dem die jeweilige Stromerzeugungsanlage erneuerbare Energiequellen einsetzt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-580/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. Juli 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 22. September 2021, in dem Verfahren

EEW Energy from Waste Großräschen GmbH

gegen

MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH,

Beteiligte:

50 Hertz Transmission GmbH,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias, F. Biltgen, I. Jarukaitis und Z. Csehi (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        der EEW Energy from Waste Großräschen GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte B. Rechner und A. Vallone,
  • –        der MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin B. Christ und Rechtsanwalt T. Höch,
  • –        der 50 Hertz Transmission GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Burmeister und Rechtsanwältin L. Reichstein,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch B. De Meester und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2022

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und e dieser Richtlinie sowie von Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der EEW Energy from Waste Großräschen GmbH (im Folgenden: EEW) und der MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH (im Folgenden: MNG Strom) wegen des Schadens, der EEW durch wiederholte Aufforderungen von MNG Strom bezüglich des Netzzugangs für von EEW erzeugten Strom entstanden sein soll.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2001/77/EG

Rz. 3

In Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2001, L 283, S. 33) hieß es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

c)      ‚Strom aus erneuerbaren Energiequellen‘: Strom, der in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber mit Ausnahme von Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird“.

Richtlinie 2009/28

Rz. 4

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