Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 92/43/EWG. Erhaltung der natürlichen Lebensräume. Wildlebende Tiere und Pflanzen. Schutzregelung vor Aufnahme eines Lebensraums in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Art. 12 Abs. 4. Vorhaben in Bezug auf den Ausbau eines Feldwegs

 

Beteiligte

Europäische Kommission

Königreich Spanien

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 10. Juli 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann, P. Kuris und L. Bay Larsen (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien hinsichtlich des Vorhabens in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs von Villamanrique de la Condesa (Sevilla) nach El Rocío (Huelva) (im Folgenden: Vorhaben in Bezug auf den Ausbau des Feldwegs) gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Habitat-Richtlinie), wie sie in den Urteilen vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a. (C-117/03, Slg. 2005, I-167), und vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a. (C-244/05, Slg. 2006, I-8445), ausgelegt worden ist, und aus Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Habitat-Richtlinie sind „[z]ur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse … besondere Schutzgebiete auszuweisen, um nach einem genau festgelegten Zeitplan ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen”.

Rz. 3

Nach Art. 3 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie „wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung ‚Natura 2000’ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.”

Rz. 4

In Art. 4 der Habitat-Richtlinie heißt es:

„(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. …

Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. …

(2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeografischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [im Folgenden: GGB], in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind.

Die Liste der Gebiete, die als [GGB] ausgewählt wurden und in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) oder einer oder mehreren prioritären Art(en) ausgewiesen sind, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(5) Sobald ein Gebiet in die Liste des Absatzes 2 Unterabsatz 3 aufgenommen ist, unterliegt es den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4.”

Rz. 5

Unter den in Anhang II der Habitat-Richtlinie aufgeführten Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist der Lynx pardina (im Folgenden: Iberischer Luchs) als prioritäre Art genannt. In Art. 1 Buchst. h der Richtlinie werden „prioritäre Arten” definiert als „die unter Buchstabe g) Ziffer i) genannten Arten, für deren Erhaltung der Gemeinschaft aufgrund ihrer natürlichen Ausdehnung im Verhältnis zu dem in Artikel 2 genannten Gebiet besondere Verantwortung zukommt”.

Rz. 6

Art. 6 Abs. 2 de...

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