Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Digitalfernsehen. Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autó. noma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien). Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen. Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden. Begriff der staatlichen Beihilfe. Vorteil. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Definition. Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten

 

Beteiligte

Spanien/ Kommission

Königreich Spanien

Europäische Kommission

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. März 2017,

Königreich Spanien, vertreten durch M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Mai 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Spanien/Kommission (T-808/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:734), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6846 final der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10 [ex NN 37/10, ex CP 19/09]) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten von Kastilien-La Mancha abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 84 „Neue Klage- und Verteidigungsgründe”) der Verfahrensordnung des Gerichts in der Fassung, die auf das Verfahren anwendbar war, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist (im Folgenden: Verfahrensordnung des Gerichts), sieht vor:

„(1) Das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens ist unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

(2) Neue Klage- und Verteidigungsgründe sind gegebenenfalls im zweiten Schriftsatzwechsel vorzubringen und als solche kenntlich zu machen. Werden die rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die ein Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe rechtfertigen, nach dem zweiten Schriftsatzwechsel oder nachdem entschieden wurde, dass ein solcher Schriftsatzwechsel nicht zugelassen wird, bekannt, so hat die betreffende Hauptpartei die neuen Klage- und Verteidigungsgründe vorzubringen, sobald sie von diesen Gesichtspunkten Kenntnis erlangt.

(3) Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der neuen Klage- oder Verteidigungsgründe gibt der Präsident den anderen Parteien Gelegenheit, zu diesen Klage- oder Verteidigungsgründen Stellung zu nehmen.”

Rz. 3

Art. 86 „Anpassung der Klageschrift”) der Verfahrensordnung bestimmt:

„(1) Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

(2) Die Anpassung der Klageschrift muss mit gesondertem Schriftsatz und innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann.

(4) Der Anpassungsschriftsatz muss enthalten:

  1. die angepassten Anträge;
  2. erforderlichenfalls die angepassten Klagegründe und Argumente;
  3. erforderlichenfalls die mit der Anpassung der Anträge in Zusammenhang stehenden Beweise und Beweisangebote.

(5) Dem Anpassungsschriftsatz ist der die Anpassung der Klageschrift rechtfertigende Rechtsakt beizufügen. Wird dieser Rechtsakt nicht vorgelegt, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Vorlage. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses die Unzulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift zur Folge hat.

(6) Unb...

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