Entscheidungsstichwort (Thema)
Telekommunikationsdienste. Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen. Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen. Einmalige Entgelte für die Zuweisung und die Verlängerung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen. Berechnungsmethode. Änderung bestehender Rechte
Normenkette
Richtlinie 2002/20/EG Art. 3, 12-14
Beteiligte
Tenor
1. Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, den Mobilfunkbetreibern, die Inhaber von Frequenznutzungsrechten sind, ein einmaliges Entgelt aufzuerlegen, das sowohl für einen Neuerwerb von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen als auch für deren Verlängerung geschuldet wird und das zu einem jährlichen Entgelt für die Bereitstellung der Frequenzen hinzukommt, das die optimale Nutzung der Ressourcen fördern soll, sowie zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung, unter der Voraussetzung, dass diese Entgelte tatsächlich eine optimale Nutzung der Ressource, die die Funkfrequenzen darstellen, fördern sollen, dass sie objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind und dass sie den in Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung tragen; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Unter derselben Voraussetzung kann die Festsetzung eines einmaligen Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen, entweder anhand der Höhe der früheren einmaligen Konzessionsabgabe auf der Grundlage der Zahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, oder anhand der durch Versteigerung ermittelten Beträge, eine geeignete Methode für die Ermittlung des Wertes der Funkfrequenzen sein.
2. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20 ist in dem Sinne auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Mobilfunkbetreiber ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufzuerlegen, vorausgesetzt, dass diese Änderung objektiv gerechtfertigt ist, die Verhältnismäßigkeit wahrt und allen interessierten Kreisen vorab angekündigt wurde, damit sie Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen; dies hat das vorlegende Gericht im Licht der Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen.
3. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 ist in dem Sinne auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einem Mobilfunkbetreiber ein Entgelt wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufzuerlegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour constitutionnelle (Belgien) mit Entscheidung vom 16. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juli 2011, in dem Verfahren
Belgacom SA,
Mobistar SA,
KPN Group Belgium SA
gegen
État Belge
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters J.-C. Bonichot, der Richterinnen C. Toader und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Belgacom SA, vertreten durch N. Cahen und I. Mathy, avocates,
- der Mobistar SA, vertreten durch V. Vanden Acker, avocate,
- der KPN Group Belgium SA, vertreten durch A. Verheyden und K. Stas, avocats,
- der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von D. Lagasse, avocat,
- der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Kalli als Bevollmächtigte,
- der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und A. Svinkūnaitė als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und C. Schillemans als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Vrignon, L. Nicolae und G. Braun als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2012
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 12 bis 14 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Belgacom SA (im Folgenden: Belgacom), der Mobistar SA (im Folgenden: Mobistar) und der KPN Group Belgium SA (im Folgenden: KPN Group Belgium) auf der einen und dem belgischen Staat auf der anderen Seite wegen der Verei...