Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung
Normenkette
EG Art. 43, 49, 81
Beteiligte
Consorzio Aziende Metano (Coname) |
Comune di Cingia de' Botti |
Tenor
Die Artikel 43 EG und 49 EG stehen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der unmittelbaren Vergabe einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung an eine Gesellschaft mit überwiegend öffentlichem Stammkapital, an dem eine Gemeinde eine Beteiligung von 0,97 % hält, durch diese Gemeinde entgegen, wenn diese Vergabe nicht Transparenzerfordernissen genügt, die, ohne notwendigerweise eine Verpflichtung zur Vornahme einer Ausschreibung zu umfassen, insbesondere geeignet sind, einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem dieser Gemeinde niedergelassenen Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über diese Konzession zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt dieser Konzession hätte bekunden können.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) mit Entscheidung vom 14. Februar 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Mai 2003, in dem Verfahren
Consorzio Aziende Metano (Coname)
gegen
Comune di Cingia de' Botti,
Beigeladene:
Padania Acque SpA,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) und A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter R. Schintgen, S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, G. Arestis, M. Ilešič, J. Malenovský und J. Klučka,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Consorzio Aziende Metano (Coname), vertreten durch M. Zoppolato, avvocato,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch D. J. M. de Grave als Bevollmächtigten,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten,
- der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis, K. Wiedner und C. Loggi als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. April 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 43 EG, 49 EG und 81 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Consorzio Aziende Metano (im Folgenden: Coname) gegen die Gemeinde Cingia de' Botti wegen der Vergabe der Dienstleistung der Verwaltung, des Vertriebs und der Wartung der Anlagen des Methangasnetzes durch die Beklagte an die Padania Acque SpA (im Folgenden: Padania).
Rechtlicher Rahmen
3 Nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 142 über die kommunale Selbstverwaltung (legge n° 142 recante ordinamento delle autonomie locali) vom 8. Juni 1990 (GURI, supplemento ordinario Nr. 135 vom 12. Juni 1990, im Folgenden: Gesetz Nr. 142/1990) kann eine Dienstleistung wie die der Verwaltung, des Vertriebs und der Wartung der Anlagen für die Methangasversorgung von der öffentlichen Stelle selbst, durch Erteilung einer Konzession an Dritte, unter Rückgriff auf Drittunternehmen oder auch nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e „durch Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit örtlichem öffentlichem Kapital, das von der Einrichtung, die die öffentliche Dienstleistung erbringt, gehalten wird oder an dem sie beteiligt ist, und, wenn sich dies wegen der Art oder des Umfangs des von der Dienstleistung erfassten Gebietes als angebracht erweist, unter Beteiligung mehrerer öffentlicher oder privater Beteiligter erbracht werden”.
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
4 Das Coname hatte mit der Gemeinde Cingia de' Botti einen Vertrag über die Vergabe der Dienstleistung, die in der Wartung, der Leitung und der Überwachung des Methangasnetzes besteht, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000 geschlossen.
5 Mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 teilte die Gemeinde dem Coname mit, dass der Gemeinderat die Dienstleistung der Verwaltung, des Vertriebs und der Wartung der Anlagen für die Methangasversorgung für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 mit Beschluss vom 21. Dezember 1999 Padania anvertraut habe. Das Stammkapital des letztgenannten Unternehmens ist überwiegend in öffentlicher Hand und wird von der Provinz Cremona und nahezu sämtlichen Gemeinden der Provinz gehalten. Die Gemeinde Cingia de' Botti hält am Stammkapital der Gesellschaft eine Beteiligung von 0,97 %.
6 Mit der Dienstle...