Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Staatliche Beihilfen. Bilaterales Investitionsschutzabkommen. Schiedsklausel. Rumänien. Beitritt zur Europäischen Union. Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung vor dem Beitritt. Schiedsspruch, mit dem die Zahlung einer Entschädigung nach dem Beitritt zuerkannt wird. Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem erklärt wird, dass diese Zahlung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, und ihre Rückforderung angeordnet wird. Zuständigkeit der Kommission. Zeitliche Anwendbarkeit des Unionsrechts. Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Empfänger den Anspruch auf die Beihilfe erwirbt. Autonomie des Unionsrechts
Normenkette
AEUV Art. 107-108, 267, 344; EUV Art. 19
Beteiligte
Kommission / European Food u.a |
Transilvania General Import-Export SRL |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, EU:T:2019:423), wird aufgehoben.
2. Das Anschlussrechtsmittel hat sich erledigt.
3. Die Sache wird zur Entscheidung über die vor dem Gericht der Europäischen Union geltend gemachten Klagegründe und Argumente, über die der Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden hat, an das Gericht zurückverwiesen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. August 2019,
Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und P.-J. Loewenthal als Bevollmächtigte,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch D. Klebs, R. Kanitz und J. Möller als Bevollmächtigte,
Republik Lettland, vertreten durch K. Pommere als Bevollmächtigte,
Republik Polen, vertreten durch D. Lutostańska, B. Majczyna und M. Rzotkiewicz als Bevollmächtigte,
Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,
andere Parteien des Verfahrens:
European Food SA mit Sitz in Drăgăneşti (Rumänien),
Starmill SRL mit Sitz in Drăgăneşti,
Multipack SRL mit Sitz in Drăgăneşti,
Scandic Distilleries SA mit Sitz in Oradea (Rumänien),
Ioan Micula, wohnhaft in Oradea,
vertreten durch Rechtsanwalt K. Struckmann, G. Forwood, Avocat, und A. Kadri, Solicitor,
Viorel Micula, wohnhaft in Oradea,
European Drinks SA mit Sitz in Ştei (Rumänien),
Rieni Drinks SA mit Sitz in Rieni (Rumänien),
Transilvania General Import-Export SRL mit Sitz in Oradea,
West Leasing SRL, vormals West Leasing International SRL, mit Sitz in Păntăşeşti (Rumänien),
vertreten durch J. Derenne, D. Vallindas und O. Popescu, Avocats,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
Königreich Spanien, zunächst vertreten durch S. Centeno Huerta, dann durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,
Ungarn,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan (Berichterstatter), S. Rodin und I. Jarukaitis, der Richter M. Ilešič, F. Biltgen und N. Piçarra, der Richterin L. S. Rossi und des Richters A. Kumin,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2021,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 2021
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission (T-624/15, T-694/15 und T-704/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:423), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2015/1470 der Kommission vom 30. März 2015 über die von Rumänien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38517 (2014/C) (ex 2014/NN) – Schiedsspruch vom 11. Dezember 2013 in der Sache Micula/Rumänien (ABl. 2015, L 232, S. 43) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.
Rz. 2
Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Königreich Spanien ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Rechtlicher Rahmen
ICSID-Übereinkommen
Rz. 3
Das am 18. März 1965 in Washington geschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (im Folgenden: ICSID-Übereinkommen), das für Rumänien am 12. Oktober 1975 in Kraft trat, bestimmt in Art. 53 Abs. 1:
„Der Schiedsspruch ist für die Partei bindend und unterliegt keiner Berufung und auch keinen anderen Rechtsmitteln als denen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Jede Partei hat den Schiedsspruch genau zu befolgen …”
Rz. 4
Art. 54 Abs. 1 des ICSID-Übereinkommens bestimmt:
„Jeder Vertragsstaat erkennt jeden im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Schiedsspruch als bindend an und sorgt für die Vo...