Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet. Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind. Windparkprojekt. Erhaltung der wildlebenden Vogelarten. Besonderes Schutzgebiet (BSG). Kornweihe (Circus cyaneus). Geeigneter Lebensraum, der sich im Lauf der Zeit verändert. Vorübergehender oder dauerhafter Rückgang der notwendigen Flächen. In ein Projekt integrierte Maßnahmen, mit denen für die Dauer des Projekts sichergestellt werden soll, dass die für den natürlichen Lebensraum der Art tatsächlich geeignete Fläche nicht verkleinert wird, sondern sogar vergrößert werden kann
Normenkette
Richtlinie 92/43/EG Art. 6 Abs. 3-4; Richtlinie 2009/147/EG Art. 4
Beteiligte
Tenor
Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Projekt in einem Gebiet verwirklicht werden soll, das zum Schutz und zur Erhaltung einer Art ausgewiesen ist, und dessen Fläche, die geeignet ist, den Bedürfnissen einer geschützten Art gerecht zu werden, sich im Lauf der Zeit verändert, und dieses Projekt zur Folge hat, dass bestimmte Teile dieses Gebiets vorübergehend oder dauerhaft keinen geeigneten Lebensraum für die betreffende Art mehr bieten können, der Umstand, dass dieses Projekt Maßnahmen umfasst, die nach Durchführung einer angemessenen Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts und für die Dauer dieses Projekts sicherstellen, dass der Teil dieses Gebiets, der konkret einen geeigneten Lebensraum bieten kann, nicht verkleinert wird, sondern sogar vergrößert werden kann, bei der nach Art. 6 Abs. 3 durchzuführenden Prüfung, mit der sichergestellt werden soll, dass das in Rede stehende Projekt das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, nicht berücksichtigt werden kann, sondern gegebenenfalls unter Abs. 4 dieses Artikels fällt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 20. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2017, in dem Verfahren
Edel Grace,
Peter Sweetman
gegen
An Bord Pleanála,
Beteiligte:
ESB Wind Developments Ltd,
Coillte,
The Department of Arts Heritage and the Gaeltacht,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Frau Grace und von Herrn Sweetman, vertreten durch O. Collins, Barrister, und J. Devlin, SC, beauftragt von O. Clarke und A. O'Connell, Solicitors,
- des An Bord Pleanála, vertreten durch F. Valentine, Barrister, und N. Butler, SC, beauftragt von A. Doyle und B. Slattery, Solicitors,
- der ESB Wind Developments Ltd und Coillte, vertreten durch R. Mulcahy und D. McDonald, SC, sowie durch A. Carroll, BL, beauftragt von D. Spence, Solicitor,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve und C. Hermes als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. April 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).
Rz. 2
Das Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Frau Edel Grace und Herrn Peter Sweetman einerseits und An Bord Pleanála (nationaler Rechtsbehelfsausschuss in Raumplanungsangelegenheiten, Irland, im Folgenden: An Bord) andererseits wegen der Entscheidung von An Bord, der ESB Wind Developments Ltd und Coillte eine Genehmigung für ein Windparkprojekt in einem besonderen Schutzgebiet zu erteilen, das als solches ausgewiesen ist, weil es den natürlichen Lebensraum einer geschützten Art einschließt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Vogelschutzrichtlinie
Rz. 3
Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der AEU-Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat...