Neben Unternehmen sind auch Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften berechtigt, die Förderungen dieses Programms zu erhalten, wenn diese die Fördervoraussetzungen erfüllen.

Wohnungseigentümergemeinschaft

Handelt es sich um eine Maßnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft am Gemeinschaftseigentum, ist eine Antragstellung ausschließlich durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als auftraggebende Investorin möglich. In diesem Fall hat der WE-Verwalter oder ein anderer Vertretungsberechtigter als Bevollmächtigter einen gemeinschaftlichen Kreditantrag bei dem Finanzierungspartner (Hausbank) auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der Wohnungseigentümer zur Sanierung und Antragstellung zu stellen. Sollen die förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers erfolgen, reicht es aus, wenn der Wohnungseigentümer einen gesonderten Antrag stellt.

 

Antrag eines Mieters

Auch Mieter des Gebäudes können die Förderung in Anspruch nehmen. Hier muss der Mieter zuvor den Gebäudeeigentümer über seine Absichten bezüglich der Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informieren.

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