Dieses KfW-Programm ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von Vorhaben, die zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Strom- oder Wärmeerzeugung dienen. Das Förderprogramm erfüllt die Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe.
1.3.1 Das wird gefördert
Das KfW-Förderprogramm fördert 4 Förderbereiche:
Förderbereich 1
Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen, die die technischen Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG in der jeweils aktuellen Fassung) erfüllen. Hierzu gehören auch die zur Erfüllung der Maßnahmen erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen. Im Einzelnen werden gefördert:
Zusätzlich zu den zuvor genannten werden folgende Maßnahmen gefördert:
- Investitionen der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen in objektnahe Nieder- und Mittelspannungsnetze, die den Transportnetzen vorgelagert sind,
- Batteriespeicher für Photovoltaik-Anlagen Aufdach/Fassade im Verwendungszweck "Batteriespeicher PV-Aufdach" (gefördert wird auch eine singuläre Maßnahme oder Nachrüstung),
- alle anderen Investitionen der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Speicher für erneuerbaren Strom bzw. Investitionen in sonstige Stromspeicher, die unter den Förderbereich 4a. fallen, im Verwendungszweck "Stromspeicher".
Förderbereich 2
Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien (hierunter fallen auch Solarthermie und Wärmepumpen). Mitgefördert werden auch Anlagen zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme aus fester Biomasse, die nur eine Größe von einschließlich 2 Megawatt erreichen.
Förderbereich 3
Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden.
Förderbereich 4
Dieser Förderbereich fördert Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot und zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem, auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung. Gefördert werden:
- Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur kurz- und langfristigen Speicherung von Strom im Verwendungszweck "Stromspeicher" sowie Power-to-heat-, Power-to-gas- und Power-to-liquid-Anlagen im Verwendungszweck "Power-to-X-Anlage".
- Technische Anpassungen zur Auslegung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf eine flexiblere und bedarfsgerechtere Stromerzeugung.
- Ein überbetriebliches Lastmanagement: Maßnahmen gewerblicher und industrieller Energie-Endverbraucher, um flexible Lasten für das Stromversorgungssystem nutzbar zu machen. Hier werden Investitionen in eine moderne Mess-, Regel- und Prozesssteuerungstechnik und Einrichtungen zur Speicherung von Zwischen- und Endprodukten finanziert.
- Die Installation moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme und damit verbundene technische Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen.
Contracting-Vorhaben
Sog. Contracting-Vorhaben werden dann mitfinanziert, wenn der Contracting-Geber
- die Antragsberechtigung erfüllt,
- das Vorhaben förderfähig ist,
- die Investition in seinem wirtschaftlichen Risiko liegt und
- er zugleich Investor und Betreiber der Anlage ist.
Es ist dabei darauf zu achten, dass die Laufzeit des Contracting-Vertrags mindestens der Laufzeit des beantragten Kredits entspricht.
Auch Modernisierungsmaßnahmen können finanziert werden und es ist auch die Finanzierung des Erwerbs einer gebrauchten Anlage möglich. Wurde die gebrauchte Anlage bereits durch einen KfW-Kredit finanziert, muss dieser Kredit zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig zurückgezahlt sein.