Folgende Maßnahmen werden durch dieses Programm nicht gefördert:

  • Treuhandkonstruktionen,
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener bzw. abgeschlossener Vorhaben,
  • folgende entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z. B. käuflicher Erwerb)

    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund,
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern,
    • im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen,
    • zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern,
    • der Erwerb eigener Anteile

    und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z. B. durch Treuhandgeschäfte).

 

Ausnahme

Die zuvor genannten entgeltlichen und sonstigen Vermögensübertragungen können aber dennoch gefördert werden, wenn Käufer und Verkäufer einen marktüblichen Preis angesetzt haben. Die Einhaltung dieser Bedingung muss intern beim Finanzierungspartner dokumentiert werden.

  • Investitionen in Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen, die auf Basis fossiler Brennstoffe betrieben werden, sowie Investitionen in Anlagen (z. B. Speicher), die in direktem Zusammenhang mit fossilen Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen errichtet und betrieben werden.
 

Aktuelle Ausschlussliste beachten

Die KfW-Förderbank schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details hierzu sind in der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe zu finden: www.kfw.de/ausschlussliste.

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