Dieses Programm soll nicht nur den Wohnungsbau fördern, sondern auch energetische Sanierungsvorhaben. Dies gilt besonders für energieeffiziente oder nachhaltige Sanierungsvorhaben zum Effizienzhaus 55 und 40. Das Programm gewährt flankierend zu den Darlehen (oder bislang gewährten Zuschüssen) aus der "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" der KfW zusätzlich eine Förderung (Klimaprämie) oder einen Tilgungszuschuss für das Kombi-Darlehen Wohnen.
2.1.1.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche Personen. Der Antragsteller muss seinen Erstwohnsitz in dem geförderten Objekt haben. Überlässt der Antragsteller die geförderte Immobilie unentgeltlich an Angehörige im Sinne des § 15 AO, wird dies wie eine Eigennutzung gefördert.
2.1.1.2 Das wird gefördert
Über dieses Programm lassen sich folgende Vorhaben finanzieren:
- Neubau von Wohnimmobilien
- Kauf von Wohnimmobilien – gegebenenfalls mit anschließenden Maßnahmen zu Modernisierung oder Umbau
- Energetische Sanierung von Wohnimmobilien
- Installation von Erneuerbare-Energien-Anlagen zur Wärme- und/oder Stromerzeugung sowie von Speichern für die erzeugte Energie (auch ohne Neubau oder Sanierung eines Wohngebäudes)
Nur in Kombination mit einem anderen Programm
Das Programm verlangt die gleichzeitige Inanspruchnahme eines der nachfolgenden Programme:
- Wohnen mit Kind (L-Bank)
- Wohnen mit Zukunft: Photovoltaik (L-Bank)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG-WG) – Kreditvariante der KfW
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM-WG) – Zuschussvariante des BAFA
- Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (KFN-WG) (KfW)
- Wohneigentum für Familien (KfW)
- Auch eine bewilligte BEG-Förderung der im Laufe des Jahres 2022 eingestellten Varianten und Effizienzhaus-Niveaus berechtigt zur Antragstellung für das Kombi-Darlehen Wohnen
Es werden alle Aufwendungen finanziert, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehen. Dies können sein
- Kosten für das Grundstück inklusive Nebenkosten,
- Baukosten inklusive Baunebenkosten,
- Kosten für Außenanlagen,
- Kaufpreis für die Immobilie (inklusive Erwerbsnebenkosten),
- Kosten für Modernisierung, (energetische) Sanierung oder Umbau sowie
- Kosten für die Anschaffung und Installation von technischen Anlagen.
Das wird nicht gefördert
Bei Vorliegen eines der folgenden Sachverhalte wird die Förderung nicht gewährt:
- bei Wohnimmobilien mit mehr als 3 Wohneinheiten;
- der Antragsteller nutzt nicht mindestens eine Wohneinheit selbst (überlässt der Antragsteller die geförderte Immobilie unentgeltlich an Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO), wird dies wie eine Eigennutzung gefördert);
- die Wohnimmobilie liegt nicht in Baden-Württemberg;
- das Vorhaben erfüllt nicht die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards;
- es handelt sich um den Bau, Erwerb, Umbau oder die Sanierung von Ferienhäusern und -wohnungen sowie Wochenendhäusern oder Zweitwohnsitzen;
- es handelt sich um eine Umschuldung und Nachfinanzierung abgeschlossener Vorhaben. Eine nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.
Art der Förderung
Gefördert wird mit einem langfristigen zinsverbilligten Darlehen.
Bei Sanierungsvorhaben, die auch mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert werden, erhält der Antragsteller zusätzlich einen Tilgungszuschuss (Klimaprämie). Die Mittel stammen vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Der Tilgungszuschuss ist ein fixer Betrag, der pro geförderte Wohneinheit gewährt wird. Da die Mittel begrenzt sind, können die Tilgungszuschüsse der Höhe nach angepasst werden. Die aktuellen Tilgungszuschüsse sind in der Konditionenübersicht ausgewiesen (www.l-bank.de/konditionen).
2.1.1.3 Darlehenskonditionen
Die förderfähigen Kosten können bis zu 100 % finanziert werden. Das maximale Darlehen beträgt 200.000 EUR. Darlehen unter 5.000 EUR werden nicht ausgegeben. Die Auszahlungsquote beträgt 100 %.
Es werden folgende Laufzeitvarianten angeboten:
- 10 Jahre mit 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für 10 Jahre
- 20 Jahre mit 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
- 30 Jahre mit 1, 2, 3, 4 oder 5 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
- 35 Jahre mit 1, 2, 3, 4 oder 5 tilgungsfreien Jahren und Sollzinsbindung für die ersten 10 Jahre
Der Zinssatz für ein Darlehen wird zu den am Tag der Zusage der L-Bank geltenden Programmzinssätzen zugesagt. Sofern zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der L-Bank ein günstigerer Sollzinssatz galt, erfolgt die Zusage zu diesem günstigeren Sollzinssatz.
Die erste Zinsbindungsfrist wird für 10 Jahre vereinbart. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist unterbreitet die L-Bank ein Prolongationsangebot auf Basis des dann gültigen Zinsniveaus.
Das gewährte Darlehen kann auch in Teilen abgerufen werden. Es wird aber eine Bereitstellungsprovision für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehensbetrag verlangt. Fällig wird diese ein Jahr nach ...