Das Programm möchte Vermieter zur Modernisierung von Wohnraum motivieren – allerdings kommt es zu einer Belegungs- und Mietpreisbindung.

[1] Siehe Förderung der Modernisierung von Mietwohnungen, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen v. 2.4.2020 (5114-0001#2020/0002-0401-4515), zuletzt geändert am 10.6.2022 (5114-0001#2022/0004-0401-4515).

2.11.2.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte von Mietwohnungen.

 

Mietpreisbindung

Voraussetzung ist, dass nach Abschluss der Modernisierung festgelegte Anfangsmieten in dem geförderten Mietobjekt nicht überschritten werden. Ferner dürfen die Mieterhaushalte bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Die Einkommensgrenzen sind der Tabelle in Kap. 2.11.1.1, Stichwort "Einkommensgrenzen – Überschreitung bis 60 %", zu entnehmen.

Mietobergrenzen

Diese Mieten (Nettokaltmiete) pro Quadratmeter Wohnfläche sind in der jeweiligen Fördermietenstufe[1] zulässig:

 
Stufen 1 und 2 5,15 EUR
Stufe 3 5,75 EUR
Stufe 4 6,30 EUR
Stufe 5 7,40 EUR
Stufe 6 7,70 EUR
Stufe 7 8,10 EUR
[1] Siehe Fördermietenstufen unter www.isb.rlp.de/foerderung/553.html#tab11232-5.

2.11.2.2 Das wird gefördert

Gefördert werden u. a. Modernisierungsmaßnahmen mit folgenden Zielen:[1]

  • nachhaltige Einsparung von Endenergie (energetische Modernisierung),
  • nachhaltige Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie,
  • nachhaltige Reduzierung des Wasserverbrauchs,
  • nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung oder dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • bauliche Maßnahmen, die die Beheizung und Wassererwärmung durch die Nutzung alternativer oder regenerativer Energien ermöglichen,
  • bauliche Maßnahmen, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen (unter Einhaltung der Vorgaben der Norm DIN 18040 Teil 2 entsprechend den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen),
  • Wohnumfeldmaßnahmen (z. B. Herstellung von Kinderspielplätzen, Grünanlagen, Stellplätzen und anderen Verkehrsanlagen auf eigenem Grundstück),
  • Instandsetzungsmaßnahmen werden neben baulichen Maßnahmen zur Modernisierung und Energieeinsparung berücksichtigt.

2.11.2.3 Darlehenskonditionen

Darlehenshöhe

Gefördert werden 100 % der Investitionskosten. Die Darlehen betragen:

  • bis zu 140.000 EUR je Wohnung
  • bis zu 175.000 EUR je Wohnung, wenn der Effizienzhaus-Standard 85 (BEG) erreicht wird.

Der Mindestdarlehensbetrag ist mit 5.000 EUR je Wohnung festgelegt.

Es erfolgt eine Zinsfestschreibung (bei Einhaltung des Effizienzhausstandards mind. 85 (BEG)) auf 20 Jahre bei einem Zinssatz von 0,5 % p. a. Das Darlehen ist mit mindestens 2,0 % p. a. zu tilgen.

Zu den Darlehen werden folgende Tilgungszuschüsse gewährt:

 
Maßnahme Tilgungszuschuss Gültig ab
Ohne Einhaltung Effizienzhausstandard 25 % 1.1.2023
EH 85 (BEG)* 35 % 1.1.2023
zusätzlich ausschließliche Verwendung ökologischer Dämmstoffe* oder EH 70 (BEG)* 40 % 1.1.2023
EH 55 (BEG)* 45 % 1.1.2023

* Soll ein Effizienzhausstandard erreicht werden, ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Energieeffizienz-Experten findet man in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de.

Konditionen

Gefördert wird durch ein zinsverbilligtes Darlehen. Während der ersten Zinsbindungsfrist werden Darlehen mit 0,5 % verzinst. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist erfolgt eine marktübliche Verzinsung.

Zweckbindung

Die Belegungs- und Mietbindung gilt für die Dauer von 15 bzw. 20 Jahren. Entsprechend dürfen die Wohnungen nur gegen Vorlage eines aktuellen Wohnberechtigungsscheins vermietet werden. Ist die Wohnung vermietet, erfolgt eine Verlängerung um 5 Jahre auf 20 bzw. 25 Jahre, wenn der mietende Haushalt keinen aktuellen Wohnberechtigungsschein vorweisen kann.

Belegungsbeispiele:

 
 

Wohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen

(§ 13 LWoFG)

Wohnungen für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze

(§ 13 LWoFG + 60 %)
1-Personenhaushalt bis zu 50 m2 oder 1 Wohnraum bis zu 50 m2 oder 1 Wohnraum
2-Personenhaushalt bis zu 60 m2 oder 2 Wohnräume bis zu 65 m2 oder 2 Wohnräume
3-Personenhaushalt bis zu 80 m2 oder 3 Wohnräume bis zu 90 m2 oder 3 Wohnräume
4-Personenhaushalt bis zu 90 m2 oder 4 Wohnräume bis zu 100 m2 oder 4 Wohnräume

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 15 m2 oder einen Wohnraum.

2.11.2.4 Antragstellung

Das Antragsformular kann auf der Webseite der ISB abgerufen werden (www.isb.rlp.de/fileadmin/user_upload/Foerderprogramme/553/Antrag.pdf).

Mit der Maßnahme darf vor der Antragstellung nicht begonnen werden. Planungs- und Beratungsleistungen werden nicht als Beginn des Vorhabens angesehen.

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