Dieses Programm fördert Träger von Investitionsmaßnahmen an vermieteten Gebäuden. Durch die Modernisierung soll der Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht werden, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt werden. Die Förderung unterliegt den Miet- und Belegungsbindungen.
2.12.3.1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind alle Träger von Investitionsmaßnahmen an vermieteten Wohngebäuden.
Vorgaben zur Wohnungsgröße
Bezüglich der Wohnungsgrößen ergeben sich folgende Anforderungen:
Haushaltsgröße |
Maximale m2-Zahl |
Mindestraumzahl |
1-Personenhaushalt |
45 |
1 Zimmer, Küche, Nebenräume |
2-Personenhaushalt |
60 |
2 Zimmer, Küche, Nebenräume |
3-Personenhaushalt |
75 |
3 Zimmer, Küche, Nebenräume |
4-Personenhaushalt |
90 |
4 Zimmer, Küche, Nebenräume |
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Wohnfläche von bis zu 5 % der Wohnungsgröße möglich. Bei Haushalten von mehr als 4 Personen erhöht sich die Wohnflächengrenze um weitere 15 m2. Diese Überschreitung ist auch möglich, wenn die Wohnung barrierefrei geplant wird. Wohnungen unter 30 m2 Wohnfläche werden nicht gefördert.
Weitere Voraussetzungen
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Das Vorhaben muss im Saarland vorgenommen werden.
- Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gilt eine Mietpreis- und Belegungsbindung von mindestens 10 Jahren. Bei einer Neuvermietung sind die Wohnungen Haushalten zu überlassen, die ihre Wohnberechtigung nach § 27 WoFG nachweisen können.
- Findet das Vorhaben an mehr als 4 Wohneinheiten statt, sind bei der Vergabe von Aufträgen von Bauleistungen Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen Abschnitt 1 die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) anzuwenden. Private Auftraggeber müssen keine Vergabeverfahren durchführen.
- Nach der Modernisierung soll die Wohnung noch mindestens 30 Jahre zu Wohnzwecken dienen.
- Die Wohnungen müssen durch die Modernisierung wesentlich verbessert werden.
- Die Maßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach Zusage des Baudarlehens abgeschlossen sein.
Hinweis zu künftiger Miethöhe
- Die Eingangsmiete (Miete ohne Nebenkosten) je Quadratmeter Wohnfläche und Monat darf höchstens 5,90 EUR betragen (Mietobergrenze).
- Wird der Wohnraum durch bauliche Maßnahmen barrierefrei nach DIN 18040-2 errichtet, erhöht sich die Mietobergrenze um 0,50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Monat.
- Erfüllen die zu fördernden Wohnungen die Anforderungen an barrierefreie Wohnungen nach der DIN 18040-2 "R", erhöht sich die Mietobergrenze um 1 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Monat.
Während der Bindungszeit dürfen die Mieten nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöht werden, innerhalb von 3 Jahren jedoch höchstens um 10 %.
2.12.3.2 Das wird gefördert
Diese Maßnahmen werden gefördert:
Maßnahmen zur Gebrauchswerterhöhung |
Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie und Wasser |
Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren zur Anpassung an Belange älterer Menschen oder Menschen mit Behinderung |
- Änderung des Wohnungszuschnitts und der Funktionsabläufe
- Belichtung und Belüftung
- allgemeiner Schallschutz
- Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung
- sanitäre Einrichtungen und Installationen
- Erneuerung der Heizungsanlagen zur Minderung des CO2- und SO2-Ausstoßes
- Ersatz von Einzelöfen durch Sammelheizungen
- Einbau von Steuerungs- und Regeltechnik bei vorhandenen Sammelheizungen
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- Einbau von Wärmedämmfenstern
- Verbesserung der Wärmedämmung von Fassaden, Dächern, Kellerdecken oder nicht ausgebauten Dachräumen (oberste Geschossdecke)
- Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umrüstung und Umstellung der Heizungsanlage (Einbau von Mess- und Regeltechnik, Wärmedämmung der Heizrohre)
- Anschluss an Fernwärmeversorgung
- Anlagen zur Wärmerückgewinnung
- Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen und Biogasanlagen
- Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern
- Kosten für Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht wurden
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- Verbesserung der Erreichbarkeit der Wohnungen (Einbau von Rampen oder Aufzügen)
- rollstuhlgerechter Umbau von Wohnungen (Grundrissänderungen)
- barrierefreie Umgestaltung des Bades (Einbau bodengleicher Dusche, Schaffung notwendiger Bewegungsflächen)
- Verbreiterung von Türen und Abbau von Türschwellen
- Nachrüstung von elektrischen Türöffnern
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Das wird nicht gefördert
Folgende Maßnahmen fördert dieses Programm nicht:
- Kosten für bewegliche Ausstattungsgegenstände, Einbauküchen, Ausbaumaterialien mit überdurchschnittlichem Qualitätsstandard (z. B. bei Fliesen, Armaturen, Wand- und Fußbodenbelägen, Sanitärkeramik etc.),
- reine Schönheitsreparaturen,
- Erweiterungsbauten,
- bauliche Maßnahmen an Außenanlagen,
- Einbau von elektrischen Direktheizungen,
- Fassadenanstriche, die nur optisch wirken,
- bauliche Maßnahmen außerhalb des Grundstücks, auf welchem sich die Wohnung befindet.
2.12.3.3 Darlehenskonditionen
Darlehenshöhe
Es we...