Bei Zusätzen oder Abänderungen, die auf eine bestimmte gleichförmige Vermietungspraxis hindeuten (Tierhaltungsverbote, Vereinbarungen über die Durchführung von Schönheits- oder Kleinreparaturen, Vertragsabschlussgebühren, Bearbeitungsgebühren, Einzugs- und/oder Auszugskostenpauschalen, Mahngebühren, Aufrechnungsverbote, Besichtigungsklauseln, Beweislastregeln, Haftungsausschlüsse, Schriftformklauseln u. Ä.) gilt die Indizwirkung nicht.

 
Praxis-Tipp

Bedingungen aushandeln

Eine Vertragsbedingung, die vom Vermieter regelmäßig verwendet wird, stellt gleichwohl keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, wenn sie zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist.[1]

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