Bei Zusätzen oder Abänderungen, die auf eine bestimmte gleichförmige Vermietungspraxis hindeuten (Tierhaltungsverbote, Vereinbarungen über die Durchführung von Schönheits- oder Kleinreparaturen, Vertragsabschlussgebühren, Bearbeitungsgebühren, Einzugs- und/oder Auszugskostenpauschalen, Mahngebühren, Aufrechnungsverbote, Besichtigungsklauseln, Beweislastregeln, Haftungsausschlüsse, Schriftformklauseln u. Ä.) gilt die Indizwirkung nicht.
Bedingungen aushandeln
Eine Vertragsbedingung, die vom Vermieter regelmäßig verwendet wird, stellt gleichwohl keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, wenn sie zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist.[1]
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