Der Vermieter kann das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei reicht ein einmaliges Fehlverhalten bzw. eine einmalige Vertragsverletzung, d. h. ein sog. "Ausrutscher", in der Regel nicht für eine sofortige fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Erst bei einem weiteren erheblichen Verstoß nach einer entsprechenden Abmahnung kann grundsätzlich eine fristlose Kündigung erfolgen.

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