Der Betrieb einer Gast- oder Vergnügungsstätte ohne die erforderliche Erlaubnis ist formell rechtswidrig und kann von der zuständigen Behörde nach § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden. Ungenehmigt ist etwa ein Gaststättenbetrieb, der nicht von der auf eine bestimmte Betriebsart oder auf bestimmte Räume nach § 3 Abs. 1 GastG bezogenen Gaststättenerlaubnis gedeckt ist. So deckt die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in geschlossenen Räumen nicht die Bewirtung von Gästen in einem zur Gaststätte gehörenden Wirtsgarten, von dem Belästigungen für die angrenzende Wohnnachbarschaft ausgehen.

Die Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 2 GewO steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Als Nachbar haben Sie aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Den Anspruch auf Betriebseinstellung können Sie mithilfe der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) verwaltungsgerichtlich durchsetzen.

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