Nach § 71j GEG darf eine Heizungsanlage, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entspricht, in Betrieb genommen oder weiterbetrieben werden, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz beabsichtigt, absehbar oder wahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn ein neues Wärmenetz geplant, aber noch nicht fertig gestellt ist, oder die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes geplant ist.

Entscheidet sich der Gebäudeeigentümer für den Anschluss, muss er einen Vertrag über die Lieferung von mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme sowie den Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz mit einem Netzbetreiber nachweisen. Auf Basis dieses Vertrags muss der Eigentümer dann innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss aus dem Wärmenetz beliefert werden.

Wärmenetzausbau verzögert sich

Verzögert sich der Ausbau und kann die Heizung nicht innerhalb der 10-Jahres-Frist über das Wärmenetz mit mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden, ist die 65 %-EE-Vorgabe nach Ablauf von 3 Jahren ab Ablauf der 10-Jahres-Frist einzuhalten.

Wärmenetzausbau kommt nicht zustande

Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass der Netzausbau vollständig oder für bestimmte Gebiete nicht weiterverfolgt wird, hat der Gebäudeeigentümer seine bis ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einstellung eingebaute Heizung, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG genügt, innerhalb einer Übergangsfrist von 3 Jahren auszutauschen.

Schadensersatzanspruch

Wird der Netzausbau abgebrochen oder verspätet er sich über die 10 Jahre hinaus, hat der Gebäudeeigentümer nach § 71j Abs. 4 GEG einen Anspruch gegen den Wärmenetzbetreiber auf Erstattung der Mehrkosten, die ihm entstehen, weil er anderweitig für eine Wärmeversorgung in Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG zu sorgen hat. Der Anspruch besteht dann nicht, wenn der Wärmenetzbetreiber etwaige Mehrkosten nicht zu vertreten hat.

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