Der Nachweis des Maklers muss seinen Kunden in die Lage versetzen, in konkrete Verhandlungen über den abzuschließenden Hauptvertrag mit der potenziellen Partei des Hauptvertrags einzutreten.[1] Konkrete Vertragsverhandlungen kann der Maklerkunde letztlich nur mit seinem potenziellen künftigen Vertragspartner führen. Insoweit muss für eine vollständige Nachweisleistung nicht nur das konkret zur Veräußerung stehende Objekt bekannt gegeben werden, sondern auch der Name des Vermieters bzw. des Verkäufers sowie dessen Kontaktdaten.[2]

Ausreichend ist es insoweit, dass der Makler die Telefonnummer[3] oder die Mailadresse[4] des potenziellen Hauptvertragspartners mitteilt.

Der Makler hat also bereits mit diesen beiden Angaben die Voraussetzungen für seinen Provisionsanspruch erfüllt. Er schuldet grundsätzlich keine weiteren Tätigkeiten mehr, wenn auch in der Praxis regelmäßig zumindest Besichtigungstermine durchgeführt und dem Maklerkunden zusätzliche Objektinformationen gegeben werden, insbesondere in Form eines Exposés.

Ausnahmsweise löst auch der unvollständige Nachweis den Provisionsanspruch des Maklers aus, wenn der Maklerkunde bereits auf Grundlage der Objektdaten keinerlei weitere Nachforschungen mehr leisten muss, um in konkrete Verhandlungen mit dem entsprechenden Veräußerer oder Vermieter treten zu können. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dessen Anschrift mit der des Objekts, das Gegenstand des Maklervertrags ist, identisch ist[5] oder der potenzielle Vertragspartner dort ohne weitere Nachforschungen zu ermitteln ist.[6] Bei dieser Sachlage, insbesondere bei angemessenem, d. h. kurzem, zeitlichen Abstand zwischen Maklerleistung und Abschluss des Hauptvertrags ist von einer tatsächlichen Vermutung für die Kausalität der erbrachten Maklerleistung im Sinne einer Beweislastumkehr auszugehen.[7]

[3] BGH, Urteil v. 15.4.2010, III ZR 153/09.
[4] AG Schwabach, Urteil v. 21.10.2021, 5 C 295/21.
[6] KG, Urteil v. 20.9.1999, 10 U 3177/98.

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