Dies sieht der BGH auch so! Ein einzelner Wohnungseigentümer könne von einem anderen Wohnungseigentümer nicht die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. In einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft und bei größeren verwalterlosen Gemeinschaften gelte für Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nichts Anderes. Auch die Grundsätze der actio pro socio seien nicht anwendbar. Dies sei klar, sofern ein Verwalter bestellt sei. Aber auch in einer verwalterlosen Gemeinschaft gelte für Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nichts Anderes. Ob bei "Beitragsverfahren" hingegen eine actio pro socio in Betracht komme, müsse nicht geklärt werden.

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