Gerüche aus der Nachbarwohnung, die beim haushaltsüblichen Kochen entstehen, müssen im Prinzip hingenommen werden. Dabei ist es unerheblich, ob lokale oder exotische Speisen zubereitet werden.[1] Nachbarn können nur dann gegen Kochgerüche vorgehen, wenn diese übermäßig häufig und stark vorkommen.[2] Unwesentlich sind Belästigungen, wenn ein durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet. Es kommt nicht darauf an, dass die Geruchsbelästigung dauernd anhält, es genügt, wenn sie gelegentlich auftritt. Die Schmerzgrenze ist überschritten, wenn der Mieter in der Wohnung eine Großküche betreibt oder bewusst als Provokation die Flurtür ins Treppenhaus entlüftet, um andere Mieter zu ärgern.

Auch wenn der Kochgeruch bauphysikalisch bedingt in die anderen Wohnungen eindringt, können die anderen Mieter ihre Miete mindern oder kündigen.[3] Ein Mieter konnte daher seine Miete um 5 % mindern, obwohl ihm bei Vertragsabschluss bekannt war, dass sich unter seiner Wohnung eine Fleischerei befand. Nicht wissen konnte er allerdings, dass die Gerüche nach Fleisch- und Wurstwaren durch die undichten Fußbodendielen in seine Wohnung dringen würden. Hier könne sich der Mieter nicht einmal durch Verschließen der Fenster und Türen Erleichterung verschaffen, konstatierte das Gericht. Deshalb sei die Geruchsbelästigung nicht üblich und daher vom Mieter auch nicht hinzunehmen.[4]

Andere Gerichte lehnen dagegen eine Mietminderung wegen Essensgerüchen ab: Dass Nachbarn zu unterschiedlichen Zeiten und jeweils nach ihrem eigenen Geschmack kochen, sei grundsätzlich zu dulden, auch wenn dies nicht unbedingt den Vorstellungen der Nachbarn entspreche.[5]

[1] AG Hamburg-Harburg, Urteil v. 21.9.1992, 643 C 230/92, WuM 1993, 39.
[2] OLG Köln, Urteil v. 12.5.1997, 16 Wx 67/97, WuM 1997, 453.
[3] LG Stuttgart, Urteil v. 27.5.1998, 5 S 421/97, WuM 1998, 724.
[4] AG Pankow/Weißensee, 5.8.2004, 3 C 71/03; s. auch AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 4.4.1990, 4 C 550/88.
[5] LG Essen, Urteil v. 23.9.1999, 10 S 491/98, ZMR 2000, 302.

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