(1) Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in der Union, um bis 2050 unter Berücksichtigung der äußeren klimatischen Bedingungen, der lokalen Bedingungen, der Anforderungen an die Raumklimaqualität und der Kosteneffizienz einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen.

 

(2) Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich

 

a)

des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeeinheiten;

 

b)

der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile;

 

c)

der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von:

i)

bestehenden Gebäuden und bestehenden Gebäudeeinheiten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,

ii)

Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie nachträglich eingebaut oder ersetzt werden,

iii)

gebäudetechnischen Systemen, sofern diese neu installiert, ersetzt oder modernisiert werden;

 

d)

der Anwendung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf bestehende Gebäude und Gebäudeeinheiten im Einklang mit den Artikeln 3 und 9;

 

e)

der Berechnung und Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials von Gebäuden;

 

f)

Solarenergie in Gebäuden;

 

g)

Renovierungspässen;

 

h)

nationaler Gebäuderenovierungspläne;

 

i)

nachhaltige Mobilität betreffender Infrastruktur in Gebäuden sowie daran angrenzend;

 

j)

intelligenter Gebäude;

 

k)

der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten;

 

l)

regelmäßiger Inspektionen von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in Gebäuden;

 

m)

unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte;

 

n)

der Raumklimaqualität von Gebäuden.

 

(3) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Maßnahmen werden der Kommission notifiziert.

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