Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. |
"Gebäude" eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird; |
2. |
"Nullemissionsgebäude" ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das gemäß Artikel 11 keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht; |
3. |
"Niedrigstenergiegebäude" ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das von den Mitgliedstaaten 2023 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt wird oder Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird — gedeckt wird; |
5. |
"öffentliche Einrichtungen" öffentliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791; |
9. |
"Primärenergie" Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde; |
10. |
"erfasst" die Messung mit einem geeigneten Gerät, etwa einem Verbrauchszähler, einem Leistungsmesser, einem Leistungsmess- und -überwachungsgerät oder einem Stromzähler; |
13. |
"Gesamtprimärenergiefaktor" die Summe der Faktoren der erneuerbaren und der nicht erneuerbaren Primärenergie für einen bestimmten Energieträger; |
15. |
"Gebäudehülle" die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen; |
16. |
"Gebäudeteil" einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde; |
17. |
"Gebäudekomponente" ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle; |
19. |
"Renovierungspass" einen maßgeschneiderten Fahrp... |
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