(1) Die Mitgliedstaaten legen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude fest, mit denen sichergestellt wird, dass diese Gebäude zu den in Unterabsatz 5 genannten Zeitpunkten den in Unterabsatz 3 genannten maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den Primär- oder Endenergieverbrauch in kWh/(m2.a), nicht überschreiten.

Die maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz werden auf der Grundlage des Bestands an Nichtwohngebäuden vom 1. Januar 2020 auf der Grundlage verfügbarer Informationen und, sofern angemessen, statistischer Stichproben festgelegt. Die Mitgliedstaaten nehmen Nichtwohnbebäude, für die sie eine Ausnahme gemäß Absatz 6 gewähren, aus dem Referenzbestand heraus.

Jeder Mitgliedstaat legt einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz fest, sodass 16 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im Folgenden "16 %-Schwellenwert"). Jeder Mitgliedstaat legt auch einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz von 26 % fest, sodass 26 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im Folgenden "26 %-Schwellenwert"). Die Mitgliedstaaten dürfen die Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für den nationalen Nichtwohnbestand als Ganzes oder für verschiedene Gebäudetypen und Gebäudekategorien festlegen.

Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte in einer Höhe festlegen, die einer bestimmten Gesamtenergieeffizienzklasse entspricht, sofern sie Unterabsatz 3 einhalten.

Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude

 

a)

ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und

 

b)

ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.

Die Einhaltung der Schwellenwerte der einzelnen Nichtwohngebäude wird anhand von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz oder gegebenenfalls mit anderen verfügbaren Mitteln überprüft.

In ihren Fahrplänen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Pfad zur Transformation des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude spezifische Zeitpläne fest, damit Nichtwohngebäude bis 2040 und 2050 die niedrigeren maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz einhalten.

Die Mitgliedstaaten können Kriterien festlegen und veröffentlichen, um einzelne Nichtwohngebäude aufgrund der voraussichtlichen künftigen Nutzung dieser Gebäude, im Hinblick auf erhebliche Härtefälle oder im Falle einer ungünstigen Kosten-Nutzen-Analyse von den Anforderungen dieses Absatzes auszunehmen. Alle diese Kriterien müssen eindeutig, präzise und stringent sein und die Gleichbehandlung aller Nichtwohngebäuden gewährleisten. Bei der Festlegung dieser Kriterien ermöglichen die Mitgliedstaaten eine Ex-ante-Bewertung des potenziellen Anteils der erfassten Nichtwohngebäude und vermeiden, dass eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Nichtwohngebäuden ausgenommen wird. Die Mitgliedstaaten melden die Kriterien auch als Teil ihrer nationalen Gebäuderenovierungspläne, die sie der Kommission gemäß Artikel 3 vorlegen.

Legen die Mitgliedstaaten Kriterien für Ausnahmen nach Unterabsatz 8 fest, so müssen sie in anderen Teilen des Bestands an Nichtwohngebäuden vergleichbare Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz erreichen.

Hat die für die Erreichung der in diesem Absatz festgelegten Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz erforderliche Gesamtrenovierung eine ungünstige Kosten-Nutzen-Analyse für ein Nichtwohngebäude, so verlangen die Mitgliedstaaten, dass für dieses betroffene Nichtwohngebäude mindestens die einzelnen Renovierungsmaßnahmen, die eine günstige Kosten-Nutzen-Analyse haben, durchgeführt werden.

Soweit der nationale Bestand an Nichtwohngebäuden oder ein Teil davon durch eine Naturkatastrophe schwer beschädigt wird, kann ein Mitgliedstaat den maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz vorübergehend anpassen, sodass die energetische Renovierung beschädigter Nichtwohngebäude an die Stelle der energetischen Renovierung anderer Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz tritt, wobei sicherzustellen ist, dass ein vergleichbarer Prozentsatz des Bestands an Nichtwohngebäuden einer energetischen Renovierung unterzogen wird. In diesem Fall meldet der Mitgliedstaat die Anpassung und ihre voraussichtliche Dauer in seinem nationalen Gebäuderenovierungsplan.

 

(2) Bis zum 29. Mai 2026 legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem im nationalen Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen nationalen Fahrplan und den enthaltenen Zielen für 2030, 2040 und 2050 und im Einklang mit dem Ziel der Transformation des nationalen Gebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand bis 2050 einen nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands fest. Der nationale Pfad für die fortschreitende Renovierung des Wohngebäudebestands wird als Verringerung des durchschnittlichen Pr...

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