§§ 1 - 4 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Bodenschutzes
1Die Funktionen des Bodens sind auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu schützen, zu bewahren und wiederherzustellen. 2Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen des Bodens und seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sollen im Rahmen der Gesetze soweit wie möglich vermieden und die Inanspruchnahme von Flächen auf das notwendige Maß beschränkt werden.
§ 2 Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte
(1) 1Die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Genannten und die Behörden sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte nach § 3 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf einem Grundstück unverzüglich der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen. 2Sie haben der zuständigen Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz benötigen. 3Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht, soweit die Verpflichteten durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.
(2) 1Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer und die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet, der Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben, zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. 2Die Maßnahmen nach Satz 1 sollen den Duldungspflichtigen vorher bekannt gegeben werden; ihnen ist die Anwesenheit bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten. 3Hinsichtlich der Unterrichtung der nach Satz 1 Verpflichteten über Maßnahmen für Zwecke des Bodeninformationssystems nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG entsprechend. 4Zur Abwehr von gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist den zuständigen Bodenschutzbehörden auch der Zutritt zu Wohn-, Geschäfts- und Betriebsräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. 5Die §§ 208 und 209 Landesverwaltungsgesetz gelten entsprechend. 6Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) 1Soweit Ermittlungen nach Absatz 2 dem Bodeninformationssystem nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dienen, sind den nach Absatz 2 Verpflichteten die durch die Ermittlungen entstandenen Schäden zu ersetzen. 2Im Übrigen finden die Regelungen der §§ 221 bis 226 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 3 Pflichten der Behörden
Die Behörden sind verpflichtet, den Bodenschutzbehörden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Akten, Daten, Tatsachen und Erkenntnisse, einschließlich personen- und betriebsbezogener Daten, auf Anforderung zu übermitteln.
§ 4 Behördliche Anordnungen
1Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergeben, können die Bodenschutzbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Kosten der nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. 3§ 24 BBodSchG gilt entsprechend.
§§ 5 - 6 Abschnitt II Boden- und Altlasteninformationen
§ 5 Kataster und Informationssysteme
(1) 1Die zuständige Bodenschutzbehörde erfasst altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie Verdachtsflächen und Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen in einem laufend fortzuschreibenden Boden- und Altlastenkataster. 2Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln, aufzubereiten und zu bewerten. 3Dazu gehören insbesondere
1. |
Lage, Größe und Zustand der in Satz 1 genannten Flächen, |
2. |
frühere, bestehende und geplante Nutzungen auf den Flächen und im Einwirkungsbereich, |
3. |
Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann, |
4. |
Boden- und Grundwasserverhältnisse sowie Umwelteinwirkungen auf den Flächen und deren Einwirkungsbereich sowie |
4Außerdem sind in das Boden- und Altlastenkataster die bei der Untersuchung, Beurteilung und Sanierung der Flächen und bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder bei der Überwachung ermittelten Daten aufzunehmen.
(2) Die zuständige Bodenschutzbehörde erfasst und bewertet
1. |
in einem Bodeninformationssystem landesweit raumbezogene Daten über
a. |
Bodenaufbau und -verbreitung, insbesondere unter Nutzung der Daten aus der geowissenschaftlichen Kartierung, |
b. |
Bodenzustand und -beschaffenheit, insbesondere aus Bodenzustandsuntersuchungen sowie |
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