(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs.1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige[1], so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

 

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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