§ 41 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen[1]

 
Stark wachsende Bäume 4,00 m
Übrige Bäume 2,00 m
Stark wachsende Ziersträucher 1,00 m
Übrige Ziersträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 1,00 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
[1] Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) v. 15.4.1969.

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