4.1.1 Klimaschutzziele
Kyoto-Protokoll
Aufgrund der ansteigenden Erderwärmung sind gezielte Reduktionsziele und Umsetzungen zur Minderung klimaschädlicher Gase notwendig. Das Kyoto-Protokoll (auch Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen), das im Jahr 1997 beschlossen wurde und im Jahr 2005 in Kraft getreten ist, war das erste völkerrechtlich bindende Klimaabkommen zur Reduzierung klimaschädlicher Gase. Es wurde von insgesamt 191 Staaten ratifiziert und sicherte die Reduzierung der Treibhausgasemissionen um durchschnittlich 5,2 % zwischen 2008 und 2012 gegenüber dem Jahr 1990 zu. Um die Durchschnittsziele einzuhalten, hat sich die Europäische Union (damalig 15 Mitgliedstaaten) zu einer Reduktion von 8 % gegenüber 1990 verpflichtet. Deutschland hingegen hat eine Reduktion der klimaschädlichen Gase von 21 % im Zeitraum zwischen 2008 und 2012 gegenüber dem Jahr 1990 zugesagt. Für die Jahre 2013 und 2020 wurde das zweite Verpflichtungsprotokoll, das Kyoto-II-Protokoll, aufgelegt. Dort vereinbarten die im Protokoll aufgeführten Länder, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um durchschnittlich 18 % gegenüber 1990 zu senken.
Pariser Klimaabkommen
Das Rahmenübereinkommen von Kyoto wurde im Jahr 2015 durch das Pariser Klimaabkommen (auch Übereinkommen von Paris) abgelöst. Ziel dieses Abkommens ist es, bis 2050 den globalen Temperaturanstieg auf möglichst 1,5 °C zu limitieren, aber zumindest auf deutlich unter 2 °C zu beschränken. Insgesamt haben sich 195 Staaten dazu verpflichtet, dieses Ziel einzuhalten und die Wirtschaft entsprechend klimafreundlich auszurichten. Ein Umlenken der Finanzströme hin zu nachhaltigen Investitionen ist eines der Hauptumsetzungsziele dieses Abkommens.
European Green Deal
Die Europäische Union hat die Ziele des Pariser Klimaabkommens mit seinem im Jahr 2019 veröffentlichten European Green Deal übersetzt. Darüber hinaus hat sich die EU zum Ziel gesetzt, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Hierzu sind Zwischenschritte vorgesehen, die eine Reduktion der Netto-Treibhausgase um mindestens 55 % bis 2030 gegenüber 1990 vorsehen. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Europäische Kommission verschiedene Handlungsfelder initiiert, die unter anderem
- die Einführung eines CO2-Grenzausgleichsystems,
- die Einrichtung eines Klima-Sozialfonds sowie
- die Novellierung der Energiebesteuerung und des Emissionshandelssystems
umfassen. Für jeden Wirtschaftsbereich wurden zudem individuelle Ziele festgelegt. So soll beispielsweise der Anteil der erneuerbaren Energien bis 2030 auf 40 % erhöht werden. Ferner soll bis 2030 eine Reduktion des Endenergie- und Primärenergieverbrauchs um 36 % bis 39 % angestrebt werden. Das Paket "Fit für 55" übersetzt die Zielvorgaben in gültige Rechtsvorschriften.
Deutschland
Deutschland strebt an – im Gegensatz zur Zielsetzung der Europäischen Union – bereits bis 2045 treibhausgasneutral zu werden. Mit dem im Jahr 2021 geänderten Klimaschutzgesetz (KSG) wurden zudem Zwischenziele festgelegt. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 65 % (statt 55 %, wie im European Green Deal festgelegt) gegenüber 1990 gemindert werden. Bis 2040 ist eine Reduktion von 88 % vorgesehen.
Die Festlegung weiterer Zwischenziele ist für die Jahre
- 2024 (Festlegung der Ziele pro Sektor für 2031 bis 2040),
- 2032 (Festlegung der Zwischenziele für 2041 bis 2045) sowie
- 2034 (Festlegung der Zwischenziele pro Sektor für 2041 bis 2045)
vorgesehen. Im Jahr 2045 soll die Klimaneutralität erreicht und nach 2050 sollen negative Emissionen angestrebt werden (§ 3 KSG).
Da der Gebäudesektor ein wesentlicher Treiber für den Anstieg der Treibhausgasemissionen ist, trägt er einen bedeutenden Teil zur Einhaltung der Klimaziele bei. Der European Green Deal sieht daher vor, dass der Gebäudebestand in der Europäischen Union bis 2050 klimaneutral werden soll. Hierzu ist die Reduktion der Energieverbräuche sowie die Förderung erneuerbarer Energien notwendig. Zur Umsetzung dieser Ziele wird die Europäische Union Förderprogramme auflegen, um private, aber auch professionelle Gebäudeeigentümer zu unterstützen.
Im Rahmen der Überarbeitung der Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, vgl. oben Kap. 1) werden konkrete Umsetzungsvorgaben benannt. Auf Bundesebene wurden die zahlreichen Zielsetzungen der Europäischen Union für den Gebäudesektor in nationale Gesetzgebung übersetzt und mit den bereits bestehenden Klima- und Gebäudeleitlinien verbunden. Für den Gebäudesektor wurden zudem Vorgaben für Jahresemissionsmengen festgelegt. So sollen sich die Emissionsmengen bis 2030 im Gebäudesektor um jährlich 5 Millionen Tonnen CO2-Äq. reduzieren (Abb. 3). Sollten diese Werte überschritten werden, muss durch das zuständige Bundesministerium (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen) innerhalb von 3 Monaten ein Sofortprogramm aufgelegt werden (§ 8 Abs. 1 KSG).
Klimaschutz-Sofortprogramm 2022
Da die Jahresemissionsmengen...