Festlegung der Mindestinhalte von Green Leases
Als Mindestkriterium in Green Leases werden die nachfolgenden Klauseln empfohlen:
- Das Einleitende Statement (Kap. 2) setzt den Rahmen der Green-Lease- Klauseln, indem festgelegt wird, an welchen Zielvorgaben sich der grüne Mietvertrag orientieren wird. Diese Klausel ist notwendig, um das beiderseitige Verständnis der Vertragsparteien von Nachhaltigkeit sowie die aktive Umsetzung der dann folgenden Klauseln zu sichern. Die Zielsetzung sollte stets gemeinsam festgelegt werden und sich an realistisch umzusetzenden Zielen orientieren.
- Alle Green Leases sollten eine Klausel zur Verbrauchsdatenoffenlegung (Kap. 3.4) enthalten, da diese die notwendigen Zahlen zur (regulatorischen) Berichterstattung, die Möglichkeit zur energetischen Zustandsanalyse sowie die Identifizierung geeigneter Optimierungsmaßnahmen im Gebäude zusichert.
- Die Verwendung erneuerbarer Energien (Kap. 3.5) ist ein ebenso wesentlicher Faktor, um die CO2-Reduktion im Gebäude sicherzustellen.
- In Kap. 14 wird erläutert, wie die Nachweisführung zu erfolgen hat. Darüber hinaus sollte die Nachhaltigkeitskommunikation über Mietergespräche sichergestellt werden, um die Mietenden aktiv in die Nachhaltigkeitsstrategie des Gebäudes einzubinden und partnerschaftlich Optimierungsmaßnahmen zu entwickeln (Kap. 12).
Empfohlene Mindestanforderungen an Green Leases.
Entscheidung, ob Bemühungs- oder Verpflichtungsklausel
Bevor ein grüner Mietvertrag aufgesetzt wird, sollten sich beide Mietvertragsparteien einigen, ob es sich bei den zu vereinbarenden Klauseln um
- Bemühungsklauseln (Memorandum of Understanding) oder
- um verpflichtende Klauseln handeln soll.
Eine Bemühungsklausel gibt den nicht bindenden Rahmen einer anzustrebenden Umsetzung vor, während verpflichtende Klauseln die konkret umzusetzenden Vorgaben auf beiden Vertragspartnerseiten zusichern. Diese Unterscheidung ist für den weiteren Formulierungsverlauf von grünen Mietverträgen wichtig, da die Klauseln als verpflichtende oder bemühende Klauseln formuliert werden können. Ziel sollte es sein, dass sich beide Vertragspartner möglichst realistische Ziele setzen, die auch eingehalten werden können. Gleichzeitig sollte jedoch möglichst nach verpflichtenden Klausen gestrebt werden, da sonst die gesetzten Klimaziele beider Mietvertragsparteien möglicherweise nicht eingehalten werden. Je konkreter und verpflichtender die Klauseln, desto größer die Möglichkeit, die Zielsetzungen erfüllen und das Gebäude hin zur Klimaneutralität transformieren zu können.
Ein Mix von Green-Lease-Klauseln aus Bemühungsklauseln und verpflichtenden Klauseln ist ebenso denkbar. Bei der Klausel zum Vertragsbruch (Kap. 17) muss klar unterschieden werden, auf welche Klauseln die Vertragsbruchklausel Bezug nimmt. Sollte dies nicht geschehen, so kann es zu unterschiedlichen Auslegungen durch Vermietende und Mietende kommen. Ob Bemühungsklauseln oder verpflichtende Klauseln verwendet werden, sollte stets im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass Vorgaben umgesetzt werden und die Ziele erfüllbar sind.
Da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen beispielsweise durch Gesetzesänderungen oder neue Klimazielvorgaben ändern können, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die hier aufgeführten Klauseln keine rechtlich bindenden Vorgaben darstellen. Die vorliegenden Klauseln dienen als Orientierungshilfe. Sie müssen durch einen entsprechenden Rechtsexperten geprüft und an die jeweilige Mietvertragssituation und nationale Gesetzgebung angepasst werden.