Ohne Erfolg! Zwar könne A einen Anspruch aus § 12a Abs. 1 Satz 3 GBO geltend machen. Denn das Grundbuchamt führe offenbar ein öffentlich zugänglich gemachtes Verzeichnis der Wohnungseigentümer und der Grundstücke im Sinne des § 12a Abs. 1 Satz 2 GBO. Einen über diese Erstellung und Herausgabe hinausgehenden Anspruch auf Ergänzung des bestehenden Verzeichnisses um die entsprechenden Wohnanschriften der Wohnungseigentümer habe A aber nicht. Denn der Umfang seines Auskunftsanspruchs richte sich gem. § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GBO nach dem vorhandenen Bestand und nicht auf die Erstellung bzw. Ergänzung eines bestehenden Verzeichnisses um weitere Daten.

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