Ab 1.1.2025 dürfen Gemeinden für unbebaute Grundstücke einen eigenen Hebesatz verwenden, die Grundsteuer C. Die Eigentümer sollen damit dazu gebracht werden, ihre unbebauten Grundstücke zu bebauen, idealerweise mit Wohnungen.

Die Voraussetzungen für die Grundsteuer C:[1]

  • Es liegen städtebauliche Gründe vor.
  • Die betroffenen Grundstücke sind baureif.

Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere in Betracht:

  • die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
  • die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder
  • die Stärkung der Innenentwicklung.

Liegen nur für einen bestimmten Gemeindeteil städtebauliche Gründe vor, muss die Gemeinde den gesonderten Hebesatz auf diesen Gemeindeteil beschränken.

Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Ob eine Baugenehmigung vorliegt oder zivilrechtliche Gründe einer Bebauung entgegenstehen, spielt keine Rolle.

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