Der Versicherer hat über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag eine Urkunde auszustellen, die Versicherungsschein oder Versicherungspolice genannt wird. Hierin sind die im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen in Textform wiederzugeben. Der Versicherungsschein soll den Versicherungsnehmer damit über seine Rechte und Pflichten unterrichten.

Der Versicherungsschein beurkundet entweder den endgültigen Abschluss des Vertrags oder er stellt die Annahme des Antrags dar. Als Urkunde begründet der Versicherungsschein die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der aus ihr ersichtlichen Erklärungen des Versicherers.

Kommt der Versicherungsschein abhanden oder wird er vernichtet, kann der Versicherungsnehmer die Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins auf seine Kosten verlangen.

Inhalt

Stets enthält der Versicherungsschein die Bezeichnung des Versicherungsnehmers, den Umfang des Versicherungsschutzes, die Prämienhöhe und die faksimilierte Unterschrift des Versicherers.

Abweichung vom Antrag gilt nach einem Monat als genehmigt

Eine Abweichung der Annahmeerklärung vom Antrag gilt nach § 150 Abs. 2 BGB allgemein als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Diese Regelung wird dem Massengeschäftscharakter der Versicherung nicht gerecht. Im Rahmen der Antragsprüfung kann sich nämlich ergeben, dass eine Annahme auf der Grundlage des Antrags nicht ohne weiteres möglich ist. Eine Abweichung gilt daher als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Vorausgesetzt wird eine ordnungsgemäße Belehrung. Der Inhalt des Versicherungsscheins gilt aber nur dann als genehmigt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Billigungsklausel

Die Regelung, wonach der vom Antrag abweichende Versicherungsschein Inhalt des Vertrags wird, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats widerspricht, bezeichnet man als Billigungsklausel. Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, ob er widersprechen will oder nicht. Widerspricht er rechtzeitig, ist kein Vertragsschluss erfolgt. Unterlässt er den rechtzeitigen Widerruf, kommt der Versicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins zustande.

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